Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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[102] VI. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ist der nach- 
stehend abgedruckte II. Nachtrag vom 3. Mai 1899 zu den Statuten des 
Sparkassevereins zu Dermbach vom 1. November 1860 bis auf Widerruf 
bestätigt worden. 
Weimar, den 28. Juli 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
II. ANachtrag 
zu den Statuten des Sparkassevereins zu Vermbach vom 1. November 1860. 
Mündelgelder werden nur unter der Bedingung angenommen, daß bei Erhebung des Geldes 
die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschafts-Gerichtes nachgewiesen wird. 
Die hierüber auszufertigenden Sparkassebücher sind auf der Titelseite und auf jeder Seite der Ein- 
träge mit einem diese Beschränkung andeutenden, leicht erkennbaren Vermerk zu versehen und in 
anderer Farbe als die übrigen Schuldbücher einzubinden. 
Vorstehender Statuten-Nachtrag tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
Dermbach, den 3. Mai 1899. 
Der Sparkasseverein daselbst. 
  
[103) Das 24.—35. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2583 Gesetz, betr. die Gebühren für Benutzung des Kaiser Wilhelm- 
Kanals; vom 29. Juni 1899. 
„ 2584 Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe; vom 
22. Juni 1899. 
„ 2585 Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaus- 
halts-Etat für das Rechnungsjahr 1899; vom 22. Juni 1899. 
„ 2586 Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts- 
Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899; vom 
22. Juni 1899.
	        
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