Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Visitation der Gefängnißräume. 
838. 
Die Gefangenenaufseher haben sich durch tägliche, zu verschiedenen Zeiten 
vorzunehmende Visitationen davon zu überzeugen, daß die Fenstervergitternngen 
Thürverschlüsse, Decken, Wände, Dielen, Oefen und Utensilien unbeschädigt 
sind, und daß in den Strohsäcken und in den Winkeln der Gefängnisse nichts 
Verdächtiges vorhanden ist. Sie haben zu gleichem Zwecke auch die Kleidungs- 
stücke der Gefangenen zu untersuchen und bei gefesselten Gefangenen sich von 
der Unversehrtheit der Fesseln zu überzengen. Zur Visitation der Gefängnisse 
ist am besten die Zeit der Freistunden zu benutzen. 
Die Gefangenenaufseher haben sich ferner Abends beim Einschließen der 
Gefangenen in die Schlafräume und Morgens beim Aufschließen derselben 
davon zu überzeugen, daß die ihnen zur Bewachung überwiesenen Gefangenen 
wirklich vorhanden sind. 
Die Gefangenenaufseher sind nach Anordnung des Vorstehers auch zur Mit- 
wirkung bei dem Nachtdienst verpflichtet. 
Fremde Personen im Gefängnisse. Verkehr der Gefangenen nach Außen. 
§ 39. 
Die innerhalb des Gefängnisses beschäftigten freien Handwerker, die 
Lieferanten, sowie deren Hülfspersonal sind während ihres Aufenthalts im 
Gefängnisse zu beaufsichtigen, um einem unerlaubten Verkehr mit den Ge- 
fangenen vorzubengen. 
Jeder Verkehr der Gefangenen nach Außen, insbesondere mit der Nach- 
barschaft, ist sorgfältig zu verhindern. 
Beaufsichtigung gefährlicher Gefangenen. 
8 40. 
Den als gefährlich bekannten oder als solche bezeichneten Gefangenen ist 
besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dem Strafgefangenen können Fesseln 
angelegt, auch für die Nacht die Kleider genommen werden. Dem Unter- 
suchungsgefangenen dürfen Fesseln nur dann angelegt werden, wenn es wegen 
besonderer Gefährlichkeit seiner Person, namentlich zur Sicherung Anderer, er- 
forderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs= oder Entweichungs- 
versuch gemacht oder vorbereitet hat — vergleiche § 116 der Str.-P.= O. —.
	        
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