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sonen und Behörden gelangt, denen die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen
zur möglichst raschen und zuverlässigen Tilgung der Seuche obliegt.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden verordnen wir auf Grund des
8 1 Ziffer 2 des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden
vom 7. Jannar 1854 — Seite 17 Reg.-Blatt — was folgt:
81.
Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Pest, sowie jeder Fall, welcher
den Verdacht dieser Krankheit erweckt, ist dem Gemeindevorstand des Ortes, in
welchem die Erkrankung oder der Todesfall vorgekommen ist, unverzüglich an—
zuzeigen.
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei dem
Gemeindevorstand des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige
zu bringen.
§ 2.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der behandelnde Arzt,
2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person,
3. der Haushaltungsvorstand,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behansung der Erkrankungs= oder
Todesfall sich ereignet hat.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 4 genannten Personen tritt nur
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
83.
Für Krankheits= und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-,
Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der
Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte
Person, für Krankheits= und Todesfälle, welche auf Flößen vorkommen, der
Floßführer oder dessen Vertreter ausschließlich zur Erstattung der Anzeige
verpflichtet.
Der Floßführer oder dessen Vertreter hat die Anzeige an den Gemeinde-
vorstand derjenigen an dem betreffenden Fluß gelegenen Ortschaft zu erstatten,