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an welcher er nach Feststellung der Erkrankung oder des Todes einer Person
an Pest zunächst anlangt.
84.
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden.
85.
Der Gemeindevorstand muß, sobald er von dem Ausbruche oder dem Ver—
dachte des Auftretens der Pest Kenntniß erhält, sofort den zuständigen Bezirks—
arzt durch Eilboten oder Telegraph hiervon benachrichtigen. Dieser hat als—
dann unverzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen über die Art, den Stand
und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und dem Gemeindevorstand eine
Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Pest festgestellt oder der
Verdacht begründet ist.
Der Bezirksarzt kann die Ermittelung auch vornehmen, ohne daß ihm eine
Nachricht des Gemeindevorstandes zugegangen ist, wenn ihm irgend ein Ver—
dacht aufstößt.
86.
Das Ergebniß der von dem Bezirksarzt festgestellten Ermittelungen über
die betreffenden Pestfälle hat der Gemeindevorstand
1. dem zuständigen Bezirksdirektor,
2. dem Kaiserlichen Gesundheitsamt zu Berlin
unverzüglich auf telegraphischem Wege anzuzeigen.
Die Mittheilung hat die Angabe der Zahl der Erkrankungen und Todes-
fälle, des Orts, an welchem sich diese ereignet haben, sowie des Tages, an
welchem die Krankheitsfälle begonnen haben und ermittelt worden sind, zu enthalten.
87.
Dem Bezirksarzt ist der Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und die
Vornahme der zu den Ermittelungen über die Krankheit erforderlichen Unter-
suchungen zu gestatten. Der behandelnde Arzt darf den Untersuchungen bei-
wohnen. Auch kann die Oeffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden,
falls der beamtete Arzt es zur Feststellung der Krankheit für erforderlich erklärt.
Die in den §§ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet über alle
für die Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem
Bezirksarzt auf Befragen Auskunft zu ertheilen.
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