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schußweise aus der Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen
in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche Abgabe in Höhe von
12 Pf. für das Stück Rindvieh im IJ. Verwaltungs-Bezirke
3 2 77 77. 7F / 7) 7) II. 77 7)
2 4 77 77 77 77 77 77. III. 77 77
7 7T7 7) 77 77 77 77 IV. 7) 77
3 0 77 7), 77 7) 77 77 V. 77 7)
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur
Verbandskasse zu entrichten ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der
festgestellten Viehbestandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts-
steuereinnehmer pünktlichst abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige
Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Großherzog-
lichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom 28. August
1889 — Reg.-Blatt S. 175 — und Ziffer 3 der Ausführungsverordnung
vom 18. Juni 1892 — Reg.-Blatt S. 117 — gehörig Sorge zu tragen.
Weimar, den 31. August 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
[106] II. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ist der nachstehend
abgedruckte erste Nachtrag vom 18. Mai d. J. zu den Statuten der Sparkasse
zu Berga a/E. bis auf Widerruf bestätigt worden.
Weimar, den 15. August 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. J. Schmid.