Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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schußweise aus der Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen 
in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche Abgabe in Höhe von 
12 Pf. für das Stück Rindvieh im IJ. Verwaltungs-Bezirke 
3 2 77 77. 7F / 7) 7) II. 77 7) 
2 4 77 77 77 77 77 77. III. 77 77 
7 7T7 7) 77 77 77 77 IV. 7) 77 
3 0 77 7), 77 7) 77 77 V. 77 7) 
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur 
Verbandskasse zu entrichten ist. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der 
festgestellten Viehbestandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts- 
steuereinnehmer pünktlichst abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige 
Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Großherzog- 
lichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom 28. August 
1889 — Reg.-Blatt S. 175 — und Ziffer 3 der Ausführungsverordnung 
vom 18. Juni 1892 — Reg.-Blatt S. 117 — gehörig Sorge zu tragen. 
Weimar, den 31. August 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
[106] II. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ist der nachstehend 
abgedruckte erste Nachtrag vom 18. Mai d. J. zu den Statuten der Sparkasse 
zu Berga a/E. bis auf Widerruf bestätigt worden. 
Weimar, den 15. August 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. J. Schmid.
	        
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