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I. Machtrag
zu den Statuten der Sparkasse zu Berga a/E.
Mündelgelder-Einlagen.
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor-
mundschafts-Gerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom
Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Umschlage wie auf dem ersten Blatte als „Schuld-
bücher über Mündelgelder“ augenfällig kenntlich zu machen.
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt,
oder die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte
Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschafts-Gerichts
urkundlich nachgewiesen wird.
Gegenwärtiger Nachtrag tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.
(107] III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben den nachstehend
abgedruckten dritten Nachtrag zum Statut der Sparkasse zu Münchenbernsdorf
bis auf Widerruf zu bestätigen geruht.
Weimar, den 25. August 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. J. Schmid.
III. Aachtrag
Dem § 4 des Statuts ist in Bezug auf Mündelgelder-Einlagen noch hinzuzufügen:
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor-