Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die gegen einen Untersuchungsgefangenen erforderlichen Verfügungen sind durch 
den Richter zu treffen. Die in dringenden Fällen von anderen Beamten ge— 
troffenen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des Richters. 
Fesselung, Zwangsjacke. 
8 41. 
Zur augenblicklichen Bändigung bei thätlicher Widersetzlichkeit, oder bei 
Toben und Schreien dürfen Fesselung und Zwangsjacke angewendet werden. 
Ueber die Dauer der Maßregel entscheidet: 
u) bei Strafgefangenen der Vorsteher, vorbehaltlich der Beschwerde an die 
Oberaufsichtsbehörde; 
b) bei Untersuchungsgefangenen der Richter, vorbehaltlich der Beschwerde 
im Instanzenwege nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung. 
Anzeige außerordentlicher Vorfälle. 
8 42. 
Ueber außerordentliche Ereignisse im Gefängnisse, z. B. Fluchtversuche, 
Entweichungen, Widersetzlichkeiten, schwere Mißhandlungen und Verwundungen, 
Entdecken eines Komplotts oder gefährlicher Werkzeuge im Besitz von Gefange- 
nen, die Anwendung von Fesselung und Zwangsjacke, Feuer, Unglücksfälle und 
dergleichen ist dem Vorsteher ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
Verhalten bei Feuersgefahr. 
8 43. 
Für den Fall einer Feuersgefahr sind vom Gefängnißvorsteher im Vor— 
aus die Maßregeln zu bestimmen, durch welche die Rettung der Gefangenen 
gesichert, deren Entweichung verhütet und, soweit nöthig, die anderweite sichere 
Unterbringung derselben bewerkstelligt wird. 
Wo es geschehen kann, ist vom Vorsteher durch Kommunikation mit der 
Militärbehörde dafür zu sorgen, daß bei jedem in dem Stadttheile, wo das 
Gefängniß liegt, auskommenden Brande ohne vorherige besondere Requisition 
ein Militärkommando beim Gefängnisse erscheint und die Maßregeln zur Räu- 
mung dieses und zur Bewachung und Ueberführung der Gefangenen unterstützt. 
Von dem Gefängnißvorsteher sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, 
daß bei Feuersgefahr ausreichende Wassermenge, gebrauchsfähige Spritz= und 
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