Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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[112] II. Mit Höchster Genehmigung wird die Forstinspektion Marksuhl 
vom 1. Oktober d. J. ab aufgehoben. Von den zu deren Bezirke gehörigen 
Forstrevieren werden die Forstreviere Marksuhl und Frauensee der Forst- 
inspektion Eisenach, dagegen die Forstreviere Tiefenort, Vacha und Völkers- 
hausen der Forstinspektion Zillbach zugewiesen. 
Weimar den 18. September 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rothe. 
(1131) III. Auf Grund des § 157 Abs. 4 der Civilprozeßordnung in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 wird Folgendes bestimmt: 
81. 
Die Erlaubniß zum mündlichen Verhandeln vor Gericht ist von der 
Justizverwaltung nur zu ertheilen, soweit ein Bedürfniß vorliegt. 
Die Ertheilung erfolgt für ein Amtsgericht, ausnahmsweise auch für zwei 
oder mehrere benachbarte Amtsgerichte desselben Landgerichtsbezirks. 
Zuständig für die Ertheilung der Erlaubniß ist der Landgerichtspräsident. 
82. 
Gesuche um Gestattung des mündlichen Verhandelns sind mit einem selbst— 
verfaßten und selbstgeschriebenen Lebenslaufe bei dem aufsichtführenden Richter 
des Amtsgerichts einzureichen. Dieser übersendet das Gesuch nach Anhörung 
der Ortspolizeibehörde und geeignetenfalls nach Anstellung weiterer Ermitte— 
lungen, als welche insbesondere das Gehör von Rechtsanwälten in Frage 
kommen kann, mit einer gutachtlichen Aeußerung über das Bedürfniß und über 
die Person des Gesuchstellers dem Landgerichtspräsidenten. Ist der aufsicht— 
führende Amtsrichter nicht Prozeßrichter, so ist eine Aeußerung des Letzteren 
beizufügen. 
83. 
Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht gestattet ist, sind 
im dienstlichen Verkehr als Prozeßagenten zu bezeichnen.
	        
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