392
Um die Befähigung zur Leitung von Mädchenschulen mit weniger als
9 Jahreskursen zu erwerben, bedarf es der Ablegung der wissenschaftlichen
Prüfung nicht.
I. Lehrerinnen-Prüfung.
§ 3.
Form der Prüfung.
Die Lehrerinnen-Prüfung wird entweder in Form der Entlassungsprüfung
an einer zur Abhaltung derselben berechtigten Lehrerinnen-Bildungs-Anstalt
nach Beendigung des vorgeschriebenen dreijährigen Kursus oder vor einer dazu
ernannten besonderen Prüfungs-Kommission abgelegt.
8 4.
Entlassungsprüfung.
Die Berechtigung zur Abnahme einer Entlassungsprüfung kann solchen An—
stalten widerruflich verliehen werden, welche seit mindestens 5 Jahren ihre Schüle—
rinnen mit Erfolg für die Ablegung der Lehrerinnen-Prüfung vorbereitet haben.
Die Entlassungsprüfung wird unter dem Vorsitze eines Regierungs-Ver—
treters von dem Lehrkörper der betreffenden Anstalt abgehalten.
85.
Zwischenprüfung.
An den Lehrerinnen-Bildungs-Anstalten geht der Entlassungsprüfung
eine Zwischenprüfung am Schlusse des 2. Schuljahres voraus; dieselbe wird
nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 abgehalten und erstreckt sich auf Rechnen,
Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre. Die Prüfung im Rechnen ist eine
schriftliche und eine mündliche, in den anderen Fächern nur eine mündliche.
Betreffs der Meldung zur Zwischenprüfung und der in den einzelnen
Fächern zu stellenden Anforderungen gelten die Bestimmungen der §8§ 10 und 19.
86.
Prüfungen vor besonderen Kommissionen.
Für die Prüfung solcher Bewerberinnen, welche nicht in einer zur
Abnahme von Entlassungsprüfungen berechtigten Anstalt vorgebildet sind, wird
je nach Bedürfniß eine besondere Kommission gebildet.