Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Aufsatz ist so zu wählen, daß hinlängliche Bekanntschaft mit dem Stoffe bei 
den Bewerberinnen vorausgesetzt werden kann. — Bei den Uebersetzungen in 
eine fremde Sprache ist der Gebrauch des Wörterbuchs gestattet. 
8 15. 
Auf die schriftliche Prüfung im Deutschen sind 4, auf die schriftlichen 
Prüfungen in Rechnen, Französisch und Englisch je 2 Stunden zu verwenden; 
doch soll die Arbeitszeit an keinem Tage 4 Stunden übersteigen. — Die 
Arbeiten sind unter Aufsicht und in Klaufur anzufertigen. 
8 16. 
Mündliche Prüfung. 
Die mündliche Prüfung wird vor der gesammten Kommission abgelegt und 
verbreitet sich über die Erziehungs- und Unterrichtslehre, sowie über sämmt— 
liche pflichtmäßige Lehrgegenstände der höheren Mädchenschule (doch vgl. 8 11 
Abs. 2). 
§ 17. 
Praktische Prüfung. 
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe und wird thunlichst in 
einer höheren Mädchenschule abgelegt. Jedenfalls halten sich die Aufgaben 
innerhalb der Grenzen des Lehrplans einer solchen Schule. 
8 18. 
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Mitglieder der Kommission von 
dem Vorsitzenden bestimmt und den Bewerberinnen spätestens 24 Stunden vor 
dem für die Lehrproben bestimmten Termine gegeben. 
Für jede Lehrprobe ist eine schriftlich ausgearbeitete Disposition ein— 
zureichen. 
8 19. 
Anforderungen im Einzelnen. 
Von den Bewerberinnen ist in den einzelnen Lehrgegenständen nachzuweisen: 
1. In der Religion: Allgemeine Bekanntschaft mit dem Lehrinhalte der 
heiligen Schrift und mit der heiligen Geschichte alten und neuen 
Testaments in ihrem Zusammenhange; Kenntniß des Schauplatzes der
	        
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