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Aufsatz ist so zu wählen, daß hinlängliche Bekanntschaft mit dem Stoffe bei
den Bewerberinnen vorausgesetzt werden kann. — Bei den Uebersetzungen in
eine fremde Sprache ist der Gebrauch des Wörterbuchs gestattet.
8 15.
Auf die schriftliche Prüfung im Deutschen sind 4, auf die schriftlichen
Prüfungen in Rechnen, Französisch und Englisch je 2 Stunden zu verwenden;
doch soll die Arbeitszeit an keinem Tage 4 Stunden übersteigen. — Die
Arbeiten sind unter Aufsicht und in Klaufur anzufertigen.
8 16.
Mündliche Prüfung.
Die mündliche Prüfung wird vor der gesammten Kommission abgelegt und
verbreitet sich über die Erziehungs- und Unterrichtslehre, sowie über sämmt—
liche pflichtmäßige Lehrgegenstände der höheren Mädchenschule (doch vgl. 8 11
Abs. 2).
§ 17.
Praktische Prüfung.
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe und wird thunlichst in
einer höheren Mädchenschule abgelegt. Jedenfalls halten sich die Aufgaben
innerhalb der Grenzen des Lehrplans einer solchen Schule.
8 18.
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Mitglieder der Kommission von
dem Vorsitzenden bestimmt und den Bewerberinnen spätestens 24 Stunden vor
dem für die Lehrproben bestimmten Termine gegeben.
Für jede Lehrprobe ist eine schriftlich ausgearbeitete Disposition ein—
zureichen.
8 19.
Anforderungen im Einzelnen.
Von den Bewerberinnen ist in den einzelnen Lehrgegenständen nachzuweisen:
1. In der Religion: Allgemeine Bekanntschaft mit dem Lehrinhalte der
heiligen Schrift und mit der heiligen Geschichte alten und neuen
Testaments in ihrem Zusammenhange; Kenntniß des Schauplatzes der