Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Löschapparate (wo Wasserleitung im Gefangenenhause besteht, Hydranten mit 
dazu gehörigen Schläuchen) zur Verfügung stehen. 
Bei einem in der Nacht ausbrechenden Brande, welcher dem Gefängnisse 
Gefahr droht, sind die Gefangenen zu wecken. 
Beim Ausbruch eines Feuers im Gefängnisse oder in Gefahr drohender 
Nähe desselben, welches nicht sogleich wieder gelöscht wird, ist alsbald auf die 
Rettung der Gefangenen Bedacht zu nehmen. 
Der Vorsteher hat sich ohne Verzug an Ort und Stelle zu begeben und 
die Leitung der Rettung der Gefangenen in die Hand zu nehmen. 
Steht nicht gleichzeitig auch das Gericht in Gefahr, so ist ihm von den 
übrigen Gerichtsbeamten hierzu Beistand zu leisten. Das abkömmliche Diener- 
personal des Gerichts ist zur Hülfeleistung bei Räumung des Gefängnisses ver- 
pflichtet. 
Bei Gefahr im Verzug sind die Aufseher zur Entleerung des Gefängnisses 
nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf eigene Hand befugt. 
Bei jeder Räumung ist mit den Insassen der am meisten gefährdeten 
Gefängnißräume zu beginnen. Inwieweit dieselbe zunächst von den gefährdeten 
nach feuersicheren Räumen des Gefängnisses geschehen kann, richtet sich nach 
den örtlichen Verhältnissen. 
Die Räumung des Gefängnisses darf sich nicht auf die Oeffnung der 
Thüren und die Wegführung der Gefangenen, oder wo die Entlassung geschieht, 
auf deren Anordnung beschränken, es ist vielmehr sorgfältig darauf zu sehen, 
daß kein Gefangener zurückbleibe und es sind daher solange es irgend angeht 
die Zellen hierauf noch besonders zu untersuchen. Das Augenmerk ist hierbei 
auch namentlich auf etwa vorhandene Kranke, Schwerhörige, Gefesselte und der- 
gleichen zu richten. 
Gefährlichen Gefangenen sind, soweit es Zeit und Umstände erlauben, 
bei der Ueberführung Fesseln anzulegen. 
Untersuchungsgefangene sind bei der Ueberführung von andern Gefangenen 
möglichst getrennt zu halten. 
Gefangene, deren weitere Verwahrung oder Bewachung nicht unbedingt 
erforderlich erscheint, z. B. leichtere Strafgefangene, können nöthigenfalls in 
Freiheit gesetzt werden. 
Inwieweit ungefährliche Gefangene mit zu den Löschungsarbeiten zu ver- 
wenden sind, bestimmt sich nach den Umständen.
	        
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