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und aus der mathematischen Erdkunde. Die Bewerberin muß die ge-
bräuchlichsten Lehrmittel, wie Atlanten, Globen, Tellurien kennen und
anzuwenden wissen.
In der Naturgeschichte: Bekanntschaft mit der Naturgeschichte der
drei Reiche, namentlich mit den hervorstechenden Typen und Familien,
sowie mit den Kultur= und Giftpflanzen, vorzugsweise mit denen aus
der Heimath; nähere Einsicht in ein botanisches System, allgemeine
Bekanntschaft mit den andern sowie mit der Bildung und dem Bau
der Erdrinde, Kenntniß der zweckmäßigsten Hilfsmittel für den Unter-
richt, Abbildungen, Nachbildungen und dergleichen.
In der Naturlehre: Allgemeine Bekanntschaft mit der Physik und den
Elementen der Chemie, gewonnen auf der Grundlage des Experiments.
In der Pädagogik: Kenntniß der allgemeinen Grundsätze der Erziehung
und des Unterrichts, Bekanntschaft mit dem Inhalte einiger der bedeu—
tendsten pädagogischen Werke und mit dem Lebensgang derjenigen
Männer, welche auf die Entwickelung des Unterrichts und Erziehungs-
wesens in den letzten vier Jahrhunderten einen hervorragenden Einfluß
ausgeübt haben.
Im Gesange: Sicherheit im Singen eines vorgelegten Kirchen-, Schul-
und Volksliedes und Bekanntschaft mit der Gesanglehre.
Im Zeichnen, Turnen und in den weiblichen Handarbeiten: ein ge-
wisses Maß technischer Fertigkeiten sowie Einsicht in die Methode des
betreffenden Unterrichts und Bekanntschaft mit den wesentlichsten Lehr-
mitteln für denselben.
Um die Befähigung zur Ertheilung von Unterricht in den unter 11
genannten Gegenständen darzuthun, bedarf es besonderer Fachprüfungen.
§ 20.
Ergebniß der Prüfung.
Bei jeder Prüfung wird über das Prüfungsergebniß in den einzelnen
Fächern ein Protokoll geführt.
Die Leistungen in denselben werden nach den Prädikaten: „sehr gut“,
„gut“, „genügend“, „nicht genügend“ beurtheilt. Die Entscheidung darüber,
ob die nachgesuchte Befähigung zuzuerkennen oder zu versagen ist, hängt von