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Schulbehörde festgesetzt und durch amtliche Bekanntmachung in der Weimarischen
Zeitung und im Kirchen= und Schulblatt veröffentlicht.
8 26.
Zulassung zur Prüfung.
Zu dieser Prüfung werden nur solche Lehrerinnen zugelassen, welche die
Prüfung für Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen bestanden haben und den
Nachweis ihrer sittlichen Unbescholtenheit und ihrer körperlichen Befähigung
sowie einer mindestens fünfjährigen Lehrthätigkeit zu führen vermögen und
mindestens zwei Jahre in Schulen unterrichtet haben.
§ 27.
Meldung zur Prüfung.
Die Meldung geschieht bei der obersten Schulbehörde mindestens 3 Monate
vor dem für die Prüfung angesetzten Termine. Der Meldung sind außer den
in den §§ 10 und 22 angegebenen Zeugnissen diejenigen über die bisherige
Lehrthätigkeit beizufügen.
8 28.
Schriftliche Prüfung.
Zur häuslichen Bearbeitung erhalten die Bewerberinnen von der obersten
Schulbehörde die Aufgabe für einen Aufsatz aus der Erziehungs- und Unter—
richtslehre, welchen sie binnen einer Frist von acht Wochen zu fertigen haben.
Der eingereichten Arbeit ist die Versicherung beizufügen, daß sie selbständig
und ohne fremde Hilfe angefertigt ist und daß keine anderen als die angegebenen
Hilfsmittel benutzt seien.
§ 29.
Mündliche Prüfung.
Die mündliche Prüfung hat die Geschichte der Pädagogik, das ganze Ge-
biet der Erziehungs= und Unterrichtslehre in ihrem Zusammenhange mit der
Psychologie, vorzüglich aber die spezielle Methodik und die Kenntniß der Lehr-
mittel sowie der Volks= und Jugendschriften zum Gegenstande.
8 30.
Wo das Zeugniß über die Lehrerinnen-Prüfung Lücken in den positiven
Kenntnissen anzeigt, oder wo solche während der Prüfung über die methodische
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