Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Schulbehörde festgesetzt und durch amtliche Bekanntmachung in der Weimarischen 
Zeitung und im Kirchen= und Schulblatt veröffentlicht. 
8 26. 
Zulassung zur Prüfung. 
Zu dieser Prüfung werden nur solche Lehrerinnen zugelassen, welche die 
Prüfung für Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen bestanden haben und den 
Nachweis ihrer sittlichen Unbescholtenheit und ihrer körperlichen Befähigung 
sowie einer mindestens fünfjährigen Lehrthätigkeit zu führen vermögen und 
mindestens zwei Jahre in Schulen unterrichtet haben. 
§ 27. 
Meldung zur Prüfung. 
Die Meldung geschieht bei der obersten Schulbehörde mindestens 3 Monate 
vor dem für die Prüfung angesetzten Termine. Der Meldung sind außer den 
in den §§ 10 und 22 angegebenen Zeugnissen diejenigen über die bisherige 
Lehrthätigkeit beizufügen. 
8 28. 
Schriftliche Prüfung. 
Zur häuslichen Bearbeitung erhalten die Bewerberinnen von der obersten 
Schulbehörde die Aufgabe für einen Aufsatz aus der Erziehungs- und Unter— 
richtslehre, welchen sie binnen einer Frist von acht Wochen zu fertigen haben. 
Der eingereichten Arbeit ist die Versicherung beizufügen, daß sie selbständig 
und ohne fremde Hilfe angefertigt ist und daß keine anderen als die angegebenen 
Hilfsmittel benutzt seien. 
§ 29. 
Mündliche Prüfung. 
Die mündliche Prüfung hat die Geschichte der Pädagogik, das ganze Ge- 
biet der Erziehungs= und Unterrichtslehre in ihrem Zusammenhange mit der 
Psychologie, vorzüglich aber die spezielle Methodik und die Kenntniß der Lehr- 
mittel sowie der Volks= und Jugendschriften zum Gegenstande. 
8 30. 
Wo das Zeugniß über die Lehrerinnen-Prüfung Lücken in den positiven 
Kenntnissen anzeigt, oder wo solche während der Prüfung über die methodische 
1899 61
	        
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