Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Behandlung der einzelnen Lehrgegenstände ersichtlich werden, geht die Prüfung 
auch auf diese nochmals ein. 
831. 
Zeugniß. 
Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten die Bewerberinnen ein 
Zeugniß entsprechend den Bestimmungen des § 2. 
III. Schlußbestimmungen. 
§ 32. 
Jede Bewerberin hat vor ihrem Eintritt in die Lehrerinnen= oder Schul- 
vorsteherinnen-Prüfung eine Gebühr von zwölf Mark zu zahlen. 
33. 
Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung finden auf solche Lehrerinnen 
keine Anwendung, welche lediglich in einem oder mehreren der in §19 Ziffer 10 
und 11 bezeichneten Gegenstände zu unterrichten wünschen. 
8 34. 
Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Mai 1900 in Kraft. 
Weimar, den 20. September 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
von Pawel.
	        
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