Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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2. Der § 23 erhält folgende Fassung: 
„Von dem jetzt vorhandenen Reservefonds (eignem Vermögen der Sparkasse) sollen 
30 000 Mark, den Reservesonds bildend, in der Weise bis auf Weiteres werbend in der Sparkasse 
verbleiben, daß alljährlich durch Zuschlag von 3% Zinsen dieser Reservesonds weiter wächst und 
verstärkt wird."“ 
Artikel II. 
Gegenwärtiger Nachtrag tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
	        
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