Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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wärtige Gesindeordnung begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Ueber- 
einkunft. Insoweit jedoch die der freien Vereinbarung unterliegenden Verhält- 
nisse zwischen beiden Theilen nicht durch Vertrag geordnet sind, kommen die 
Bestimmungen dieses Gesetzes und ergänzend die sonstigen Vorschriften des 
bürgerlichen Rechts zur Anwendung. 
  
Anmerkung zu § I. 
Der Artikel 95 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch lautet: 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Gesinderecht angehören. 
Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht desjenigen, welcher 
Gesinde zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes verleitet oder in Kenntniß eines noch be- 
stehenden Gesindeverhältnisses in Dienst nimmt oder ein unrichtiges Dienstzeugniß ertheilt. 
Die Vorschriften der §§ 104 bis 115, 131, 278, 617 bis 619, 624, 831, des § 840 
Abs. 2 und des § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung, die Vorschriften des § 617 
jedoch nur insoweit, als die Landesgesetze dem Gesinde nicht weitergehende Ansprüche gewähren. 
Ein Züchtigungsrecht steht dem Dienstberechtigten dem Gesinde gegenüber nicht zu. 
§ 2. 
Begriff des Gesindevertrags. 
Der Gesindevertrag ist ein Dienstvertrag, durch welchen der eine Theil 
(Dienstbote, Gesinde) zur fortlaufenden Verrichtung von häuslichen oder wirth- 
schaftlichen Diensten auf einen längeren unnnterbrochenen Zeitraum, der andere 
Theil (Dienstherrschaft) zur Gewährung einer bestimmten, wenn auch nach 
Tagen oder Wochen zu berechnenden Vergütung und beide Theile sich zu einem 
gegenseitigen persönlichen Verhalten verpflichten, wie es den einschlagenden Be- 
stimmungen dieses Gesetzes entspricht. 
83. 
Begrenzung des Anwendungsgebiets der Gesindeordnung. 
Die Gesindeordnung findet keine Anwendung auf solche Dienstverträge: 
1. deren Inhalt die Leistung höherer, eine wissenschaftliche oder sonstige 
höhere Ausbildung erfordernder Dienste bildet, wie Dienste von Er- 
ziehern, Erzieherinnen, Hausdamen, Privatbeamten, Gesellschafterinnen, 
Inspektoren, Verwaltern; 
2. welche Dienstleistungen vorübergehender Art oder solche, die vertrags- 
mäßig nur mit zeitlichen Unterbrechungen geleistet werden, zum Gegen-
	        
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