Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Aufseher sind verpflichtet, bei einem im Gefängnisse oder in dessen 
Nähe ausbrechenden Brande die Rettung der Gefangenen der Sorge für die 
eigene Familie und Habe voranzustellen. Hiervon können dieselben nur durch 
die ausdrückliche Bewilligung des die Rettung leitenden Beamten entbunden 
werden. 
Die Gefängnißrevision des Vorstehers hat sich darauf zu erstrecken, ob 
die zum Zwecke der Feuersich erheit des Gefängnisses und der Gefangenen ge- 
troffenen Einrichtungen in Ordnung sind, und ob das Gefängnißpersonal sich 
seiner desfallsigen Obliegenheiten gehörig bewußt ist. 
D. Disziplin. 
1. Verhaltungsmaßregeln für die Gefangenen. 
Gehorsam, Ruhe, Verkehr mit anderen Gefangenen. 
8 44. 
Jeder Gefangene hat sich der Hausordnung und den im Gefängnisse be- 
stehenden besonderen Vorschriften zu fügen, den Anordnungen aller Gefängniß- 
beamten und Wachtmannschaften Gehorsam zu leisten und sich eines anständigen 
Benehmens insbesondere auch den das Gefängniß besuchenden Personen gegen- 
über zu befleißigen. 
Alles Singen, Pfeifen, Schreien und Lärmen ist untersagt, ebenso das 
Hinaufsteigen auf die Fenster und das Hinaussehen aus denselben. 
Mit anderen Gefangenen darf derselbe weder schriftlich noch durch Zeichen, 
Klopfen und dergleichen in Verkehr treten. 
Verlassen des angewiesenen Platzes. 
8 45. 
Ohne Erlaubniß darf kein Gefangener das ihm zum Aufenthalt ange- 
wiesene Gefängnißlokal verlassen, auch nicht den ihm bei der Arbeit, dem Essen 
oder bei sonstiger Gelegenheit angewiesenen Platz verändern. 
Werden mehrere Gefangene gleichzeitig geführt, so müssen sie, je nach er- 
haltener Weisung, paarweise oder einzeln gehen und jedes Gedränge vermeiden. 
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