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86.
Eingehung eines Gesindevertrags durch minderjährige Dienstboten.
Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung eines Gesindedienstverhältnisses
der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters. Es dürfen sich daher Minder-
jährige, die unter elterlicher Gewalt stehen, nicht ohne Einwilligung des Vaters
und, sofern die elterliche Gewalt der Mutter zusteht oder von ihr ausgeübt
wird, nicht ohne Einwilligung der Mutter, Bevormundete nicht ohne Einwilligung
des Vormunds als Gesinde vermiethen.
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Gesindedienst
zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt ge-
schäftsfähig, welche die Eingehung oder die Aufhebung des Dienstverhältnisses
oder die Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältniß ergebenden Verpflichtungen
betreffen; nur wenn er bevormundet ist und sich für längere Zeit als ein Jahr
vermiethen will, bedarf er dazu außerdem der Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts.
Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung gilt im Zweifel als
allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Gesindedienstverhältnissen.
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder einge-
schränkt werden.
Wird einem Mündel die Ermächtigung, sich als Gesinde zu vermiethen,
verweigert, so kann sie auf Antrag des Mündels durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt werden.
Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im
Interesse des Mündels liegt.
Soweit ein Minderjähriger nach vorstehenden Bestimmungen unbeschränkt
geschäftsfähig ist, ist er auch prozeßfähig.
87.
Eingehung eines Gesindevertrags durch andere, in ihrer Geschäftsfähigkeit
beschränkte, sowie durch geschäftsunfähige Personen.
Die Vorschriften des 86 gelten auch für Personen, die wegen Geistes—
schwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigt oder nach
Stellung des Entmündigungsantrags unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind.
Wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist, kann sich nicht selbst vermiethen.