Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

406 
86. 
Eingehung eines Gesindevertrags durch minderjährige Dienstboten. 
Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung eines Gesindedienstverhältnisses 
der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters. Es dürfen sich daher Minder- 
jährige, die unter elterlicher Gewalt stehen, nicht ohne Einwilligung des Vaters 
und, sofern die elterliche Gewalt der Mutter zusteht oder von ihr ausgeübt 
wird, nicht ohne Einwilligung der Mutter, Bevormundete nicht ohne Einwilligung 
des Vormunds als Gesinde vermiethen. 
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Gesindedienst 
zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt ge- 
schäftsfähig, welche die Eingehung oder die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
oder die Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältniß ergebenden Verpflichtungen 
betreffen; nur wenn er bevormundet ist und sich für längere Zeit als ein Jahr 
vermiethen will, bedarf er dazu außerdem der Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts. 
Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung gilt im Zweifel als 
allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Gesindedienstverhältnissen. 
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder einge- 
schränkt werden. 
Wird einem Mündel die Ermächtigung, sich als Gesinde zu vermiethen, 
verweigert, so kann sie auf Antrag des Mündels durch das Vormundschafts- 
gericht ersetzt werden. 
Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im 
Interesse des Mündels liegt. 
Soweit ein Minderjähriger nach vorstehenden Bestimmungen unbeschränkt 
geschäftsfähig ist, ist er auch prozeßfähig. 
87. 
Eingehung eines Gesindevertrags durch andere, in ihrer Geschäftsfähigkeit 
beschränkte, sowie durch geschäftsunfähige Personen. 
Die Vorschriften des 86 gelten auch für Personen, die wegen Geistes— 
schwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigt oder nach 
Stellung des Entmündigungsantrags unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind. 
Wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist, kann sich nicht selbst vermiethen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.