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88.
Vermiethung schulpflichtiger Kinder als Gesinde.
Kinder, welche noch zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, dürfen
nicht in Gesindedienst gegeben oder genommen werden.
Dienstboten, die zum Besuch der Fortbildungsschule verpflichtet sind, hat
die Dienstherrschaft zum Besuch der Fortbildungsschule anzuhalten und ihnen
die dazu erforderliche Zeit zu gewähren.
l 9.
Einfluß der Militärpflicht auf den Gesindevertrag.
Haben sich Militärpflichtige oder Personen des Beurlaubtenstandes als
Dienstboten vermiethet, so geht die Militärpflicht der Verbindlichkeit des Dienst-
vertrags unbedingt mit der Maßgabe vor, daß letzterer von selbst und ohne
Verpflichtung zu Schadensersatz erlischt, wenn der Dienstbote zum Militärdienst
einberufen wird. Auch steht, wenn ein Dienstbote zum Militärdienst ausgehoben
worden ist, beiden Theilen das Recht zu, den Dienstvertrag nach vorgängiger
einwöchiger Aufkündigung dergestalt zu lösen, daß er zwei Wochen vor dem
Eintritt des Dienstboten beim Militär beendigt wird.
Auf die Einberufung zu militärischen Uebungen bis zu zweiwöchiger Dauer
findet die vorstehende Vorschrift keine Anwendung; es hat jedoch der Dienstbote
während seiner Abwesenheit aus dem Dienste auf Gewährung von Kostgeld oder
Nahrungsmitteln seitens der Dienstherrschaft keinen Anspruch.
Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst giebt der Dienstherrschaft nur
einen Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 18.
8 10.
Kündigungsrecht des Ehemannes.
Wegen der Berechtigung des Ehemannes, ein von seiner Frau einge—
gangenes Dienstverhältniß zu kündigen, kommen die Bestimmungen des § 1358
des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.
Anmerkung zu § 10.
Der § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet:
Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden
Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden