Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

412 
5. wenn der Dienstbote durch Umstände, die erst nach Abschluß des Ver— 
trags eingetreten oder ihm bekannt geworden sind, seinen Eltern in 
deren Hauswesen, zur Pflege oder zur Unterstützung in ihrem Gewerbe 
unentbehrlich wird, oder ein Kind des Dienstboten dessen persönliche 
Wartung nicht entbehren kann, 
6. wenn sich dem Dienstboten zur Eingehung einer Ehe oder zur Grün- 
dung eines eigenen Hausstandes oder zum Eintritt in eine öffentliche 
Dienststellung Gelegenheit bietet, die er durch den Antritt des Dienstes 
versäumen würde. Jedoch soll dem Dienstboten solchen Falles der Rücktritt 
nur bis 4 Wochen vor der für den Dienstantritt vereinbarten Zeit zustehen. 
Der Dienstbote ist verbunden, der Herrschaft seinen Rücktritt vom Vertrag 
unverzüglich, nachdem er Kenntniß von dem ihn zum Rücktritt bestimmenden 
wichtigen Grund erlangt hat, zu erklären. In den Fällen der Ziffer 1, 2, 3 
darf der Dienstbote das Miethgeld behalten, in den Fällen der Ziffer 4, 5, 6 
hat er es zurückzugeben. Letzteres hat auch in dem Falle der Ziffer 3 dann 
zu geschehen, wenn der Dienstbote bei Abschluß des Dienstvertrags davon 
Kenntniß hatte, daß der Dienstherrschaft das Halten des Dienstboten untersagt 
worden ist. 
8 18. 
Folgen des ungerechtfertigten Rücktritts des Gesindes vom Vertrag. 
Weigert sich der Dienstbote, ohne daß er einen wichtigen Grund (88 14, 
17) für sich geltend machen kann, den Dienst anzutreten, so kann die Dienst- 
herrschaft auf Erfüllung des Dienstvertrags klagen (siehe § 56) oder vom Ver- 
trag zurücktreten (§ 15 Ziff. 2) und in letzterem Fall außer der Rückgabe des 
Miethgeldes Ersatz des ihr durch die Weigerung erwachsenen Schadens fordern. 
Hierbei steht es ihr frei, die geforderte Entschädigung, ohne das Vor- 
handensein oder den Betrag eines Schadens nachzuweisen, nach der Höhe des 
vereinbarten Lohns in der Weise zu bemessen, daß die Entschädigung bei einem 
Dienstverhältniß, das entweder auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr eingegangen 
oder nach kürzeren Zeiträumen als von Vierteljahr zu Vierteljahr kündbar ist, 
die Hälfte des für die Dienstzeit vereinbarten, oder des auf den Zeitraum von 
einem Kündigungstermin zum andern entfallenden Lohns, im Uebrigen die Hälfte 
des Vierteljahrslohns beträgt. Bei den auf ein Jahr gemietheten landwirth- 
schaftlichen Dienstboten tritt in diesem Fall an die Stelle des halben Viertel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.