Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

413 
jahrslohns ein voller Vierteljahrslohn dann, wenn sie bei der Dienstherrschaft 
in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober den Dienst nicht antreten. 
Die gleiche Entschädigung kann von der Herrschaft im Falle des 8 15 
Ziffer 1 beansprucht werden. 
8 19. 
Folgen verzögerten Beginns des Dienstverhältnisses. 
Konnte der Dienstbote in das Dienstverhältniß erst nach dem vereinbarten 
Zeitpunkt eintreten, weil die Herrschaft seine Annahme verzögert hat, so hat 
er für diesen Zeitraum die gesammte vertragsmäßige Vergütung zu fordern. 
An Stelle der vereinbarten aber nicht gewährten Naturalbezüge (z. B. an Stelle 
von Kost und Wohnung) tritt solchen Falles eine angemessene Geldentschädigung. 
Hat der Dienstbote den Dienst nicht rechtzeitig angetreten, weil er daran durch 
einen in seiner Person liegenden Grund, jedoch ohne sein Verschulden ver- 
hindert war, so hat er für den betreffenden Zeitraum zwar auf Lohn, aber 
nicht auf sonstige vertragsmäßige Vergütung (Kost, Wohnung u. s. w.) Anspruch. 
Hat der Dienstbote seinen Dienstantritt schuldhafter Weise verzögert, so hat er 
für den betreffenden Zeitraum auf gar keinen Theil der vertragsmäßigen Ver- 
gütung Anspruch. 
Die Geltendmachung weitergehender Schadensansprüche bleibt in allen Fällen 
eines verzögerten Beginns des Dienstverhältnisses beiden Theilen vorbehalten. 
8 20. 
Gleichzeitiges Vermiethen an mehrere Dienstherrschaften. 
Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit 
vermiethet, so ist er verpflichtet, bei derjenigen Herrschaft auf deren Verlangen 
einzutreten, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat. Den 
übrigen Dienstherrschaften ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihnen die 
frühere Vermiethung unbekannt war. Wegen der Geltendmachung des Schadens- 
ersatzanspruches kommt § 18 zur Anwendung. 
8 21. 
Abwendigmachen des Gesindes. 
Wer einen Dienstboten verleitet, widerrechtlich einen Dienst zu verlassen 
oder nicht anzutreten, oder wer einen Dienstboten, obwohl er weiß oder den 
Umständen nach annehmen muß, daß derselbe sich für die gleiche Zeit bereits 
63“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.