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jahrslohns ein voller Vierteljahrslohn dann, wenn sie bei der Dienstherrschaft
in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober den Dienst nicht antreten.
Die gleiche Entschädigung kann von der Herrschaft im Falle des 8 15
Ziffer 1 beansprucht werden.
8 19.
Folgen verzögerten Beginns des Dienstverhältnisses.
Konnte der Dienstbote in das Dienstverhältniß erst nach dem vereinbarten
Zeitpunkt eintreten, weil die Herrschaft seine Annahme verzögert hat, so hat
er für diesen Zeitraum die gesammte vertragsmäßige Vergütung zu fordern.
An Stelle der vereinbarten aber nicht gewährten Naturalbezüge (z. B. an Stelle
von Kost und Wohnung) tritt solchen Falles eine angemessene Geldentschädigung.
Hat der Dienstbote den Dienst nicht rechtzeitig angetreten, weil er daran durch
einen in seiner Person liegenden Grund, jedoch ohne sein Verschulden ver-
hindert war, so hat er für den betreffenden Zeitraum zwar auf Lohn, aber
nicht auf sonstige vertragsmäßige Vergütung (Kost, Wohnung u. s. w.) Anspruch.
Hat der Dienstbote seinen Dienstantritt schuldhafter Weise verzögert, so hat er
für den betreffenden Zeitraum auf gar keinen Theil der vertragsmäßigen Ver-
gütung Anspruch.
Die Geltendmachung weitergehender Schadensansprüche bleibt in allen Fällen
eines verzögerten Beginns des Dienstverhältnisses beiden Theilen vorbehalten.
8 20.
Gleichzeitiges Vermiethen an mehrere Dienstherrschaften.
Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit
vermiethet, so ist er verpflichtet, bei derjenigen Herrschaft auf deren Verlangen
einzutreten, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat. Den
übrigen Dienstherrschaften ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihnen die
frühere Vermiethung unbekannt war. Wegen der Geltendmachung des Schadens-
ersatzanspruches kommt § 18 zur Anwendung.
8 21.
Abwendigmachen des Gesindes.
Wer einen Dienstboten verleitet, widerrechtlich einen Dienst zu verlassen
oder nicht anzutreten, oder wer einen Dienstboten, obwohl er weiß oder den
Umständen nach annehmen muß, daß derselbe sich für die gleiche Zeit bereits
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