Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

414 
an eine andere Dienstherrschaft vermiethet hat, in Dienst nimmt, hat der ge— 
schädigten Dienstherrschaft den erwachsenen Schaden zu ersetzen und haftet neben 
dem Dienstboten (§ 15 Ziffer 1, § 18) als Gesammtschuldner für den von diesem 
zu leistenden Schadensersatz. 
Wegen der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs findet § 16 sinn- 
gemäße Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Gegenseitige Rechte und Pflichten der Dienstherrschaft 
und des Gesindes während der Dienstzeit. 
22. 
Allgemeine Prschten des Gesindes. 
Der Dienstbote ist der Herrschaft Treue, Ehrerbietung und Gehorsam, 
deren Angehörigen Achtung schuldig; er hat sich der bestehenden häuslichen 
Ordnung zu unterwerfen, seine Geschäfte mit Fleiß und Aufmerksamkeit zu 
verrichten und sich der Wahrhaftigkeit, der Ordnung und Reinlichkeit, sowie 
vor Allem einer gesitteten und anständigen Aufführung zu befleißigen. 
Der Dienstbote muß Befehle und Verbote, Zurechtweisungen und Verweise 
von der Herrschaft bescheiden aunehmen und ohne Widerrede befolgen; ebenso 
muß er Entschuldigungs= und Vertheidigungsgründe mit Bescheidenheit vorbringen. 
Der Dienstbote muß den Nutzen und das Beste der Herrschaft möglichst 
zu befördern, Schaden und Nachtheil aber abzuwenden suchen. Er ist ver- 
bunden, Wahrnehmungen über Diebstahl (8§§ 242 bis 245, 247 des Straf- 
gesetzbuchs), Unterschlagung (§ 246 das.) oder Betrug (§ 263 das.) seines Mit- 
gesindes der Herrschaft anzuzeigen. Ueber Vorgänge in der Familie der Herr- 
schaft hat er pflichtmäßige Verschwiegenheit zu beobachten. 
Mit dem Nebengesinde hat der Dienstbote verträglich zu leben und sich 
bei kleineren Zwistigkeiten der Entscheidung der Dienstherrschaft zu unterwerfen. 
Ohne Erlaubniß der Herrschaft darf sich der Dienstbote nicht aus dem 
Hause entfernen, ebensowenig darf er über die ihm erlaubte Zeit ausbleiben. 
§ 23. 
Umfang der Dienstleistungen; Vertretung bei denselben. 
Dienstboten, die nicht ganz ausschließlich für einen bestimmten Kreis von 
Dienstverrichtungen gemiethet worden sind, haben alle von der Herrschaft ihnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.