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an eine andere Dienstherrschaft vermiethet hat, in Dienst nimmt, hat der ge—
schädigten Dienstherrschaft den erwachsenen Schaden zu ersetzen und haftet neben
dem Dienstboten (§ 15 Ziffer 1, § 18) als Gesammtschuldner für den von diesem
zu leistenden Schadensersatz.
Wegen der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs findet § 16 sinn-
gemäße Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Gegenseitige Rechte und Pflichten der Dienstherrschaft
und des Gesindes während der Dienstzeit.
22.
Allgemeine Prschten des Gesindes.
Der Dienstbote ist der Herrschaft Treue, Ehrerbietung und Gehorsam,
deren Angehörigen Achtung schuldig; er hat sich der bestehenden häuslichen
Ordnung zu unterwerfen, seine Geschäfte mit Fleiß und Aufmerksamkeit zu
verrichten und sich der Wahrhaftigkeit, der Ordnung und Reinlichkeit, sowie
vor Allem einer gesitteten und anständigen Aufführung zu befleißigen.
Der Dienstbote muß Befehle und Verbote, Zurechtweisungen und Verweise
von der Herrschaft bescheiden aunehmen und ohne Widerrede befolgen; ebenso
muß er Entschuldigungs= und Vertheidigungsgründe mit Bescheidenheit vorbringen.
Der Dienstbote muß den Nutzen und das Beste der Herrschaft möglichst
zu befördern, Schaden und Nachtheil aber abzuwenden suchen. Er ist ver-
bunden, Wahrnehmungen über Diebstahl (8§§ 242 bis 245, 247 des Straf-
gesetzbuchs), Unterschlagung (§ 246 das.) oder Betrug (§ 263 das.) seines Mit-
gesindes der Herrschaft anzuzeigen. Ueber Vorgänge in der Familie der Herr-
schaft hat er pflichtmäßige Verschwiegenheit zu beobachten.
Mit dem Nebengesinde hat der Dienstbote verträglich zu leben und sich
bei kleineren Zwistigkeiten der Entscheidung der Dienstherrschaft zu unterwerfen.
Ohne Erlaubniß der Herrschaft darf sich der Dienstbote nicht aus dem
Hause entfernen, ebensowenig darf er über die ihm erlaubte Zeit ausbleiben.
§ 23.
Umfang der Dienstleistungen; Vertretung bei denselben.
Dienstboten, die nicht ganz ausschließlich für einen bestimmten Kreis von
Dienstverrichtungen gemiethet worden sind, haben alle von der Herrschaft ihnen