Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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übertragenen, für Dienstboten ihrer Art geeigneten und ihren Kräften entsprechenden 
Dienste nicht nur dieser selbst und deren Angehörigen, sondern auch etwaigen, 
als Gäste oder sonst im Hause der Herrschaft lebenden Personen zu leisten. 
Alle Dienstboten, auch die zu besonderen Dienstverrichtungen gemietheten, 
sofern nicht ausdrücklich etwas Gegentheiliges mit ihnen vereinbart ist, müssen 
in Nothfällen, zu denen auch ein Mangel an Arbeitskräften zur Verrichtung 
dringender, unaufschiebbarer Erntearbeiten zu rechnen ist, vorübergehend alle 
ihren Kräften und ihrer Stellung angemessenen Dienste verrichten. 
Entsteht unter den Dienstboten Streit darüber, wer von ihnen eine ge- 
wisse Arbeit zu verrichten hat, so entscheidet die Herrschaft. 
Ohne Genehmigung der Herrschaft darf der Dienstbote sich bei den ihm 
aufgetragenen Geschäften nicht durch Andere vertreten lassen. 
Der Dienstbote muß der Herrschaft den Aufwand ersetzen, den sie für An- 
nahme eines Stellvertreters während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch 
den Dienstboten gehabt hat. 
8 24. 
Verpflichtung des Gesindes zur Schadensersatzleistung. 
Der Dienstbote muß der Herrschaft allen vorsätzlich oder durch grobe 
Fahrlässigkeit verursachten Schaden ersetzen. 
Wegen geringerer Versehen ist der Dienstbote zum Schadensersatz nur 
dann verpflichtet, wenn ihm dasselbe Verschulden wiederholt zur Last fiel, oder 
wenn er dabei gegen den ausdrücklichen Befehl der Herrschaft gehandelt oder 
wenn er sich zu solchen Geschäften hat annehmen lassen, die einen vorzüglichen 
Grad von Geschicklichkeit oder Sorgfalt voraussetzen. 
8 25. 
Aufsichtsrecht der Herrschaft über die sittliche Führung des Gesindes. 
Ueber die sittliche Aufführung der Dienstboten steht der Dienstherrschaft 
das Recht der Aufsicht zu; dieselbe ist berechtigt, dem Dienstboten solchen Auf— 
wand zu untersagen, welchen sie seinen Verhältnissen nicht angemessen findet. 
8 26. 
Allgemeine Pflichten der Dienstherrschaft. 
Die Dienstherrschaft hat den Dienstboten ohne Härte zu behandeln, ihn 
gegen Schaden und unrechtmäßige Zumuthungen dritter Personen nach Kräften
	        
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