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Vierter Abschnitt.
Beendigung des Dienstverhältnisses.
32.
Gründe der Beendigung eines Doenstverhältoges im Allgemeinen.
Das Dienstverhältniß wird beendet:
1. durch den Tod des Dienstboten. In diesem Falle gehen die Ansprüche
des Verstorbenen aus dem Dienstvertrag auf dessen Erben über;
2. durch gegenseitige Uebereinkunft. In diesem Falle hört, sofern nicht
ein Anderes vereinbart ist, die Vergütung mit dem Tag des Abzugs
des Dienstboten auf;
3. durch Ablauf der Zeit, für welche es eingegangen ist. Voraussetzung
hierfür ist, daß die beiden Parteien sich über eine zeitlich begrenzte
Dauer des Dienstverhältnisses und über dessen Beendigung ohne noch-
malige vorhergehende Kündigung ausdrücklich geeinigt haben;
4. durch Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (58 34—38);
5. durch Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§§ 39, 40).
8 33.
Stillschweigende Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der Dienstzeit.
Wird das Dienstverhältniß nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem
Dienstboten mit Wissen der Dienstherrschaft fortgesetzt, so gilt es als auf un—
bestimmte Zeit verlängert, sofern nicht die Dienstherrschaft unverzüglich widerspricht.
8 34.
Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung.
Ist der Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (vgl. 8 13), so
kann er von jedem Theil, jedoch nur nach Maßgabe der nachfolgenden Be—
stimmungen gekündigt werden.
Dienstverträge über die Leistung häuslicher Dienste können nur für den
Schluß eines Kalendervierteljahres, solche über die Leistung landwirthschaftlicher
Dienste nur für das Ende eines Kalenderjahres und alle Verträge beiderlei
Art nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt