Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Vierter Abschnitt. 
Beendigung des Dienstverhältnisses. 
32. 
Gründe der Beendigung eines Doenstverhältoges im Allgemeinen. 
Das Dienstverhältniß wird beendet: 
1. durch den Tod des Dienstboten. In diesem Falle gehen die Ansprüche 
des Verstorbenen aus dem Dienstvertrag auf dessen Erben über; 
2. durch gegenseitige Uebereinkunft. In diesem Falle hört, sofern nicht 
ein Anderes vereinbart ist, die Vergütung mit dem Tag des Abzugs 
des Dienstboten auf; 
3. durch Ablauf der Zeit, für welche es eingegangen ist. Voraussetzung 
hierfür ist, daß die beiden Parteien sich über eine zeitlich begrenzte 
Dauer des Dienstverhältnisses und über dessen Beendigung ohne noch- 
malige vorhergehende Kündigung ausdrücklich geeinigt haben; 
4. durch Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (58 34—38); 
5. durch Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§§ 39, 40). 
8 33. 
Stillschweigende Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der Dienstzeit. 
Wird das Dienstverhältniß nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem 
Dienstboten mit Wissen der Dienstherrschaft fortgesetzt, so gilt es als auf un— 
bestimmte Zeit verlängert, sofern nicht die Dienstherrschaft unverzüglich widerspricht. 
8 34. 
Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung. 
Ist der Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (vgl. 8 13), so 
kann er von jedem Theil, jedoch nur nach Maßgabe der nachfolgenden Be— 
stimmungen gekündigt werden. 
Dienstverträge über die Leistung häuslicher Dienste können nur für den 
Schluß eines Kalendervierteljahres, solche über die Leistung landwirthschaftlicher 
Dienste nur für das Ende eines Kalenderjahres und alle Verträge beiderlei 
Art nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt
	        
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