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Absatz 2 für die auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisse fest-
gesetzt ist.
Hat die Herrschaft wegen Aufgabe einer Gutsbewirthschaftung gekündigt,
so muß das landwirthschaftliche Gesinde auf ihr Verlangen die Dienste, zu
denen es gemiethet war, auch dem Nachfolger in der Bewirthschaftung desselben
Gutes bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses leisten, unbeschadet des Rechts
der Dienstboten auf Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen
eines vorliegenden wichtigen Grundes (vgl. § 40).
§ 37.
Beendigung des Dienstvertrags in Folge wesentlicher Veränderung
in den Verhältnissen des Dienstboten.
Würde der Dienstbote durch die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ver-
hindert werden, von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe
oder zur Gründung eines eigenen Hausstandes oder zum Eintritt in eine öffent-
liche Dienststellung mit festen Gehaltsbezügen Gebrauch zu machen, so kann er
das Dienstverhältniß für das Ende jeden Kalendermonats jedoch nur unter Ein-
haltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist kündigen.
Dasselbe Kündigungsrecht steht dem Dienstboten zu, wenn er durch Um-
stände, die erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses eingetreten oder ihm
bekannt geworden sind, seinen Eltern in deren Hauswesen zur Pflege oder zur
Unterstützung in ihrem Gewerbe unentbehrlich wird, oder wenn ein Kind des
Dienstboten dessen persönliche Wartung nicht entbehren kann (vgl. § 17).
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Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge Konkurses der Herrschaft.
Fällt die Dienstherrschaft in Konkurs, so kann sie selbst und ebenso der
Dienstbote ein in ihrem Haushalt, ihrem Wirthschaftsbetrieb oder Erwerbs-
geschäft angetretenes Dienstverhältniß kündigen. Die Kündigungsfrist ist, falls
nicht eine kürzere Zeit bedungen war, die in § 34 Absatz 2 festgesetzte.
Kündigt der Konkurs-Verwalter, so ist der Dienstbote berechtigt, Ersatz
des ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens
zu verlangen. Die Bestimmung im § 16, Absatz 2 findet entsprechende An-
wendung.