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Der Gefangene hat sich jeder Beschädigung oder Beschmutzung der Ge—
fängnißräume und der darin enthaltenen Utensilien zu enthalten. Ebenso hat
er seine Kleidung, sein Bett, die Arbeitsstoffe und Werkzeuge sorgsam zu be-
handeln und sich vor jeder Beschädigung aus Bosheit, Muthwillen oder Un-
achtsamkeit zu hüten.
Für Beschädigung solcher Art muß Ersatz geleistet werden.
2. Gesuche und Beschwerden der Gefangenen.
851.
Zur Anbringung von Gesuchen und Beschwerden haben sich die Gefangenen
durch den Gefangenenaufseher bei dem Vorsteher melden zu lassen. Außerdem
können Gesuche und Beschwerden auch bei den Revisionen unmittelbar ange-
bracht werden. Wiederholte unbegründete Beschwerden ziehen Bestrafung nach
sich. Beschwerden werden von der Aufsichtsbehörde, weitere Beschwerden von
der obersten Aufsichtsbehörde entschieden.
3. Disziplinarstrafen.
§52.
Als Disziplinarmittel sind zulässig:
Verweis;
Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen;
Entziehung der Bücher und Schriften bis zur Dauer von vier Wochen;
bei Einzelhaft Entziehung der Arbeit bis zur Dauer einer Woche;
Entziehung der Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Woche;
Entziehung des Bettlagers bis zur Dauer einer Woche;
Schmälerung der Kost bis zur Dauer einer Woche;
Fesselung bis zur Dauer von vier Wochen;
einsame Einsperrung bis zur Dauer von sechs Wochen.
Die unter Nr. 1 bis 8 bezeichneten Disziplinarmittel werden einzeln oder
in Verbindung mit einander zur Anwendung gebracht.
Die einsame Einsperrung kann geschärft werden:
a) durch Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen,
b) durch Entziehung der Bücher und Schriften,
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