Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

21 
Der Gefangene hat sich jeder Beschädigung oder Beschmutzung der Ge— 
fängnißräume und der darin enthaltenen Utensilien zu enthalten. Ebenso hat 
er seine Kleidung, sein Bett, die Arbeitsstoffe und Werkzeuge sorgsam zu be- 
handeln und sich vor jeder Beschädigung aus Bosheit, Muthwillen oder Un- 
achtsamkeit zu hüten. 
Für Beschädigung solcher Art muß Ersatz geleistet werden. 
2. Gesuche und Beschwerden der Gefangenen. 
851. 
Zur Anbringung von Gesuchen und Beschwerden haben sich die Gefangenen 
durch den Gefangenenaufseher bei dem Vorsteher melden zu lassen. Außerdem 
können Gesuche und Beschwerden auch bei den Revisionen unmittelbar ange- 
bracht werden. Wiederholte unbegründete Beschwerden ziehen Bestrafung nach 
sich. Beschwerden werden von der Aufsichtsbehörde, weitere Beschwerden von 
der obersten Aufsichtsbehörde entschieden. 
3. Disziplinarstrafen. 
§52. 
Als Disziplinarmittel sind zulässig: 
Verweis; 
Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen; 
Entziehung der Bücher und Schriften bis zur Dauer von vier Wochen; 
bei Einzelhaft Entziehung der Arbeit bis zur Dauer einer Woche; 
Entziehung der Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Woche; 
Entziehung des Bettlagers bis zur Dauer einer Woche; 
Schmälerung der Kost bis zur Dauer einer Woche; 
Fesselung bis zur Dauer von vier Wochen; 
einsame Einsperrung bis zur Dauer von sechs Wochen. 
Die unter Nr. 1 bis 8 bezeichneten Disziplinarmittel werden einzeln oder 
in Verbindung mit einander zur Anwendung gebracht. 
Die einsame Einsperrung kann geschärft werden: 
a) durch Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen, 
b) durch Entziehung der Bücher und Schriften, 
D JNeo
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.