Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 42. 
Aufrechnungsbefugniß der Dienstherrschaft wegen Forderungen 
an den Dienstboten. 
Die Dienstherrschaft kann ihre Ansprüche auf Schadensersatzleistung gegen— 
über dem Dienstboten gegen dessen Lohnforderung unbeschränkt aufrechnen. 
8 43. 
Kündigung durch Ehefrauen und Minderjährige. 
Der Ehefrau des Dienstherrn steht das Recht, eine Kündigung auszu- 
sprechen oder entgegenzunehmen, in demselben Umfang zu, wie sie das Recht 
hat im Namen des Mannes Gesinde zu miethen. Die Vorschriften des § 5 
finden entsprechende Anwendung. 
Wegen Kündigung des Vertrags durch Minderjährige und durch diesen 
gleichgestellte Personen (vgl. § 7) finden die Vorschriften des § 6 entsprechende 
Anwendung. 
Wegen des Kündigungsrechtes des Mannes, wenn dessen Frau sich ohne 
seine Einwilligung vermiethet hat, siehe § 10. 
§ 44. 
Verhältniß der Dienstboten zu Vertretern der Dienstherrschaft. 
Was in dem dritten und vierten Abschnitt dieses Gesetzes in Ansehung 
des gegenseitigen Verhältnisses zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten und 
über die Ursachen zur Kündigung des Dienstvertrags bestimmt worden ist, findet 
auch auf diejenigen Personen sinngemäße Anwendung, welche im Hauswesen 
oder in der Wirthschaft oder in einzelnen Theilen derselben die Stelle der 
Dienstherrschaft vertreten, z. B. Administratoren, Inspektoren, Verwalter, Wirth- 
schafterinnen, Haushälterinnen u. s. w., insofern nicht einzelne Bestimmungen der 
Natur der Sache nach sich ausschließlich auf die Person der Dienstherrschaft 
beziehen. 
8 45. 
Pflichten des Gesindes beim Abzug. 
Der abziehende Dienstbote ist verpflichtet, Alles, was ihm zum Gebrauch 
in seinen Geschäften oder sonst zur Aufbewahrung anvertraut worden ist, der 
Herrschaft oder deren Stellvertreter zurückzugeben. Er muß auch die Gegen—
	        
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