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8 42.
Aufrechnungsbefugniß der Dienstherrschaft wegen Forderungen
an den Dienstboten.
Die Dienstherrschaft kann ihre Ansprüche auf Schadensersatzleistung gegen—
über dem Dienstboten gegen dessen Lohnforderung unbeschränkt aufrechnen.
8 43.
Kündigung durch Ehefrauen und Minderjährige.
Der Ehefrau des Dienstherrn steht das Recht, eine Kündigung auszu-
sprechen oder entgegenzunehmen, in demselben Umfang zu, wie sie das Recht
hat im Namen des Mannes Gesinde zu miethen. Die Vorschriften des § 5
finden entsprechende Anwendung.
Wegen Kündigung des Vertrags durch Minderjährige und durch diesen
gleichgestellte Personen (vgl. § 7) finden die Vorschriften des § 6 entsprechende
Anwendung.
Wegen des Kündigungsrechtes des Mannes, wenn dessen Frau sich ohne
seine Einwilligung vermiethet hat, siehe § 10.
§ 44.
Verhältniß der Dienstboten zu Vertretern der Dienstherrschaft.
Was in dem dritten und vierten Abschnitt dieses Gesetzes in Ansehung
des gegenseitigen Verhältnisses zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten und
über die Ursachen zur Kündigung des Dienstvertrags bestimmt worden ist, findet
auch auf diejenigen Personen sinngemäße Anwendung, welche im Hauswesen
oder in der Wirthschaft oder in einzelnen Theilen derselben die Stelle der
Dienstherrschaft vertreten, z. B. Administratoren, Inspektoren, Verwalter, Wirth-
schafterinnen, Haushälterinnen u. s. w., insofern nicht einzelne Bestimmungen der
Natur der Sache nach sich ausschließlich auf die Person der Dienstherrschaft
beziehen.
8 45.
Pflichten des Gesindes beim Abzug.
Der abziehende Dienstbote ist verpflichtet, Alles, was ihm zum Gebrauch
in seinen Geschäften oder sonst zur Aufbewahrung anvertraut worden ist, der
Herrschaft oder deren Stellvertreter zurückzugeben. Er muß auch die Gegen—