Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Dienstverhältnisses; 
2. über die Ausstellung des Dienstzeugnisses und des Kündigungsscheins, 
sowie über Herausgabe des Dienstbuches; 
3. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Dienstver- 
hältniß; 
4. über die Berechnung und Anrechnung der von den Dienstboten zu 
leistenden Krankenversicherungsbeiträge (§ 53 des Gesetzes, betreffend die 
15. Juni 1883 
10. April i802). 
Der Gemeindevorstand kann die Wahrnehmung der ihm hiernach obliegen- 
den Geschäfte einem Stellvertreter übertragen, welcher auf seinen Antrag von 
dem Gemeinderath (der Gemeindeversammlung) gewählt worden ist. Wählbar 
sind alle im Gemeindebezirk wohnenden Bürger, welche nach den Bestimmungen 
der Gemeindeordnung vom 17. April 1895 zu einem Gemeindeamt wählbar 
sind. Die Uebertragung der Geschäfte an den gewählten Stellvertreter bedarf 
der Genehmigung des vorgesetzten Bezirksdirektors. 
Dem Staatsministerium bleibt es vorbehalten, einzelnen Gemeindevor- 
ständen die Entscheidung vorgenannter Streitigkeiten für eine Mehrzahl von 
Gemeindebezirken zu übertragen. 
Krankenversicherung der Arbeiter, vom 
  
857. 
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. 
Die von dem Gemeindevorstand gegebene Entscheidung geht in Rechtskraft 
über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von 10 Tagen von einer der Parteien 
Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. Die Frist beginnt mit der 
Verkündigung, gegen eine bei der Verkündigung nicht anwesende Partei mit der 
Behändigung der Entscheidung. 
8 58. 
Vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidungen der Gemeindevorstände. 
Die Entscheidungen der Gemeindevorstände sind von denselben von Amts— 
wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft 
gemacht wird, daß die Vollstreckung der schuldigen Partei einen nicht zu er— 
setzenden Nachtheil bringen würde. Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann auch 
von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf An— 
trag ist dem Schuldner nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinter—
	        
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