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legung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet,
vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten.
Ist rechtzeitige Klage erhoben, so findet der § 707 der Civilprozeßord-
nung entsprechende Anwendung.
Auf die Vollstreckung der Entscheidungen finden die Vorschriften der Civil-
prozeßordnung entsprechende Anwendung.
8 59.
Verfahren vor den Gemeindevorständen.
Die Gemeindevorstände oder deren Stellvertreter haben bei der Verhand—
lung und Entscheidung über die im § 56 aufgeführten Streitigkeiten folgende
Bestimmungen zu befolgen:
1.
2.
Die Klage oder der Anspruch kann mündlich oder schriftlich bei dem
Gemeindevorstand angebracht werden.
Die Parteien sind zur Vorbringung ihrer Ausführungen und Beweis—
mittel zu einem oder mehreren aufeinanderfolgenden möglichst nahen
Terminen vorzuladen.
Zu der Beweisaufnahme sind die Parteien in der Regel zuzuziehen.
Vereidigungen sind nicht zulässig.
Die gütliche Beilegung des Streites ist in jeder Lage desselben zu-
lässig und ernstlich zu versuchen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so
ist ein Protokoll darüber aufzunehmen und von den Parteien und dem
Gemeindevorstande zu unterschreiben.
Die Entscheidung des Gemeindevorstandes ist schriftlich abzufassen und
den Parteien mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu eröffnen; letz-
teren Falles ist der Tag der Behändigung zu den Akten nachzuweisen.
Wegen der Verpflichtung der Parteien zur Tragung bezügl. Erstattung
der Kosten des Verfahrens finden die Vorschriften der Civilprozeßord-
nung entsprechende Anwendung.
Unser Staatsministerium wird beauftragt, unter Beachtung der vorstehenden
Bestimmungen (88 58, 59) die für das Verfahren der Gemeindevorstände erforder-
lichen Vorschriften zu erlassen.
§ 60.
Beschwerde an den vorgesetzten Bezirksdirektor.
Ist die Entscheidung des Gemeindevorstandes in Rechtskraft übergegangen,
weil binnen der 10 tägigen Nothfrist Klage nicht erhoben worden ist (8 57), so