Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Art. 7. (Zu § 58 Abf. 4.) 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungs- 
klausel versehenen Ausfertigung der Entscheidung des Gemeindevorstandes. 
Die Vollstreckungsklausel lautet: 
„Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Bezeichnung der Person) 
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt“; sie ist der Ausfertigung der Ent- 
scheidung am Schlusse beizufügen, von dem Gemeindevorstand zu unterschreiben 
und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, 
durch Gerichtsvollzieher, welche dieselbe in Auftrag des Gläubigers zu bewirken 
haben. Der Gläubiger kann den Auftrag zur Zwangsvollstreckung entweder direkt 
ertheilen oder dazu die Mitwirkung des Gemeindevorstands in Anspruch nehmen. 
Die Zwangsvollstreckung findet auch statt aus Vergleichen, welche vor dem 
Gemeindevorstand abgeschlossen, von demselben zu Protokoll genommen, von 
beiden Parteien anerkannt und unterschrieben und darauf unter Beisetzung der 
obigen Vollstreckungsklausel ausgefertigt worden sind. 
Gebühren und Auslagen der Gerichtsvollzieher dürfen nur nach Maßgabe 
der „Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher“ (R.-G.-Bl. 1898 S. 683) be- 
rechnet werden. 
Art. 8. (Zu § 59 Ziffer 1.) 
Nichtprozeßfähigen Parteien (siehe § 6 der Gesindeordnung), welche ohne 
gesetzlichen Vertreter sind, kann auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen 
Vertreters von dem Gemeindevorstand ein besonderer Vertreter bestellt werden. 
Das Gleiche gilt im Falle erheblicher Eutfernung des Aufenthaltsortes des 
gesetzlichen Vertreters. 
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf Verlangen selbst zu hören. 
Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht 
beschränkt. 
Wird die Klage mündlich bei dem Gemeindevorstand angebracht, so hat 
er dieselbe zu Protokoll zu nehmen. Bei Erhebung der Klage sind alsbald die 
Beweismittel für dieselbe anzugeben. 
Art. 9. (Zu § 59 Ziffer 2. 3.) 
Die Vorladung der Parteien geschieht durch den Gemeindevorstand von 
Amtswegen und muß spätestens am Tage vor dem Termin erfolgen. Die
	        
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