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Art. 7. (Zu § 58 Abf. 4.)
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungs-
klausel versehenen Ausfertigung der Entscheidung des Gemeindevorstandes.
Die Vollstreckungsklausel lautet:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Bezeichnung der Person)
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt“; sie ist der Ausfertigung der Ent-
scheidung am Schlusse beizufügen, von dem Gemeindevorstand zu unterschreiben
und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist,
durch Gerichtsvollzieher, welche dieselbe in Auftrag des Gläubigers zu bewirken
haben. Der Gläubiger kann den Auftrag zur Zwangsvollstreckung entweder direkt
ertheilen oder dazu die Mitwirkung des Gemeindevorstands in Anspruch nehmen.
Die Zwangsvollstreckung findet auch statt aus Vergleichen, welche vor dem
Gemeindevorstand abgeschlossen, von demselben zu Protokoll genommen, von
beiden Parteien anerkannt und unterschrieben und darauf unter Beisetzung der
obigen Vollstreckungsklausel ausgefertigt worden sind.
Gebühren und Auslagen der Gerichtsvollzieher dürfen nur nach Maßgabe
der „Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher“ (R.-G.-Bl. 1898 S. 683) be-
rechnet werden.
Art. 8. (Zu § 59 Ziffer 1.)
Nichtprozeßfähigen Parteien (siehe § 6 der Gesindeordnung), welche ohne
gesetzlichen Vertreter sind, kann auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen
Vertreters von dem Gemeindevorstand ein besonderer Vertreter bestellt werden.
Das Gleiche gilt im Falle erheblicher Eutfernung des Aufenthaltsortes des
gesetzlichen Vertreters.
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf Verlangen selbst zu hören.
Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht
beschränkt.
Wird die Klage mündlich bei dem Gemeindevorstand angebracht, so hat
er dieselbe zu Protokoll zu nehmen. Bei Erhebung der Klage sind alsbald die
Beweismittel für dieselbe anzugeben.
Art. 9. (Zu § 59 Ziffer 2. 3.)
Die Vorladung der Parteien geschieht durch den Gemeindevorstand von
Amtswegen und muß spätestens am Tage vor dem Termin erfolgen. Die