Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ladungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Ladung zu dem ersten Termin 
muß enthalten: 
a) den Namen des Klägers, 
b) eine kurze Angabe des erhobenen Auspruchs, 
c) Tag, Stunde und Ort des anberaumten Termins, 
d) die Aufforderung an die Parteien, ihre Beweismittel möglichst mit zur 
Stelle zu bringen, 
e) die Nachtheile, welche für den Kläger und welche für den Beklagten 
entstehen, wenn sie der Ladung nicht Folge leisten (siehe Art. 12). 
Die Ladungen zu den folgenden Terminen müssen die Namen der Parteien 
und den Zweck der Verhandlung (z. B. Beweisaufnahme, fortgesetzte Verhandlung 
der Parteien, Verkündigung der Entscheidung) ersehen lassen. 
Die schriftliche Vorladung ist nicht erforderlich, wenn und insoweit den 
Parteien ein Termin mündlich (bei Anbringung der Klage, oder in einer ab- 
gehaltenen Verhandlung) bestimmt und daß Solches geschehen, zu den Akten 
vermerkt worden ist. 
Die Verhandlungen vor dem Gemeindevorstand sind nicht öffentlich. 
Die den Gemeindevorständen durch das Landesgesetz über die Zwangs- 
vollstreckung im Verwaltungswege eingeräumte Befugniß zur Androhung, Ver- 
hängung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gilt auch für das Verfahren 
in Gesindedienststreitigkeiten und für die darin zu erlassenden Vorladungen an 
Parteien und Zeugen. 
Der Gemeindevorstand hat dahin zu wirken, daß die Parteien sich über 
alle erheblichen Thatsachen vollständig erklären, die Beweismittel für ihre Be- 
hauptungen bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. 
Wird die Fortsetzung der Verhandlung in einem weiteren Termin noth- 
wendig, insbesondere weil eine erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort bewirkt 
werden kann, so ist der weitere Termin alsbald zu verkünden. 
Art. 10. (Zu § 59 Ziffer 3.) 
Die als Beweismittel benannten Zeugen oder Sachverständigen sind von 
Amtswegen durch den Gemeindevorstand vorzuladen und nach vorgängiger Er- 
mahnung zur Aussage der Wahrheit in Gegenwart der Parteien zu verhören. 
1899 67
	        
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