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Die Zeugen= und Sachverständigen-Vernehmung und die sonstige Beweis-
aufnahme ist auch dann vorzunehmen, wenn die Parteien oder eine derselben
in dem dazu anberaumten Termin nicht erschienen sind.
Eine Vernehmung der Zeugen durch ersuchte andere Gemeindevorstände
ist möglichst zu vermeiden.
Die Unzulässigkeit der Vereidigung bezieht sich sowohl auf die Vereidigung
von Zeugen und Sachverständigen, als auf den Gebrauch des Eides als Beweis-
mittel seitens der Parteien.
Die Zeugen und Sachverständigen haben Anspruch auf Gebühren nach
Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (R.-G.-Bl. 1898
S. 689). Die Gebühren sind aus der Gemeindekasse vorzuschießen und der
nach der Entscheidung kostenpflichtigen Partei mit den Kosten des gesammten
Verfahrens zuzurechnen, jedoch kann der Gemeindevorstand auch bei jedem An-
trag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden
sind, einen zur Deckung derselben hinreichenden Vorschuß dem Antragsteller
anfordern.
Art. 11. (Zu § 59 Ziffer 4.)
Ueber alle Verhandlungen vor dem Gemeindevorstand ist ein Protokoll auf-
zunehmen und von den Parteien und dem Gemeindevorstand zu unterschreiben.
Aus demselben muß zu ersehen sein, ob die Parteien erschienen waren, welche
wesentlichen Erklärungen dieselben abgegeben haben, insbesondere welchen Inhalt
ein etwa abgeschlossener Vergleich hat, ferner, wenn ein Vergleich nicht abge-
schlossen worden ist, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige ver-
nommen worden und welche sonstigen Beweismittel vorgelegt worden sind.
Art. 12. (Zu § 59 Ziffer 5.)
Die Verhandlung und die Beweisaufnahme sind so lange fortzusetzen, bis
sie genügende Unterlagen für die von dem Gemeindevorstand abzugebende Ent-
scheidung ergeben haben.
Gegen eine Verschleppung des Verfahrens seitens des Gemeindevorstandes
findet Beschwerde an den vorgesetzten Bezirksdirektor statt, der, falls er die
Beschwerde für begründet erachtet, den Gemeindevorstand anzuweisen und zu
belehren hat, ohne jedoch in das Verfahren selbst einzugreifen.