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Aus der Entscheidung des Gemeindevorstandes müssen ersichtlich sein:
a) wer die Entscheidung als Mitglied oder Stellvertreter des Gemeinde—
vorstandes abgiebt,
b) die Parteien,
c) der Urtheilsspruch des Gemeindevorstandes in der Hauptsache und in
Betreff der Kosten.
Anzufügen ist die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Werden die in der Klage behaupteten, nach freier Würdigung des Gemeinde—
vorstandes aber noch nicht erwiesenen Thatsachen bei dem Entbleiben des
Klägers von dem im anberaumten Termin erschienenen Beklagten bestritten, so
hat der Gemeindevorstand anzunehmen, daß sie nicht beweisbar sind und hat
dementsprechend zu entscheiden.
Erscheint der Beklagte in dem Verhandlungstermin nicht, so hat der Ge—
meindevorstand die in der Klage behaupteten und in dem bisherigen Verfahren
noch nicht widerlegten Thatsachen als zugestanden anzunehmen und danach zu
entscheiden. Soweit die als erwiesen anzunehmenden Thatsachen den Antrag
des Klägers rechtfertigen, ist diesem Antrag entsprechend zu entscheiden, soweit
dies nicht der Fall ist, ist die Klage abzuweisen.
Der Gemeindevorstand ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen,
was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Zinsen und anderen
Nebenforderungen. Dagegen hat er über die Verpflichtung zur Tragung der
Kosten des Verfahrens auch ohne Antrag zu entscheiden.
Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren bis auf weiteren An—
trag von der einen oder anderen Partei. Nur wenn die Parteien zur Ver—
kündigung der Entscheidung vorgeladen sind, kann diese mit rechtlicher Wirk—
samkeit auch erfolgen, wenn die Parteien in dem Termin nicht erschienen oder
in demselben nicht mehr anwesend sind.
Auf Verlangen einer Partei ist derselben auch Ausfertigung einer mündlich
verkündeten Entscheidung auf ihre Kosten zu geben.
Art. 13. (Zu § 59 Ziffer 6.)
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, ins-
besondere auch die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit die-