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halt mit § 346 St.-P.-O. zur Anwendung zu kommen haben, die Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde zu, dieselbe hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Weitere Beschwerde an die oberste Aufsichtsbehörde ist zulässig.
E. Tagesordnung.
8 54.
a) Im Sommer zwischen 5 und 6 Uhr, im Winter zwischen 6 ½/ und
7 Uhr früh wird das Zeichen zum Aufstehen gegeben. Die Gefangenen
haben sich vom Lager zu erheben.
b) Hierauf haben dieselben, soweit nicht Ausnahmen gestattet sind, die in
§§ 48, 49 bezeichneten Verrichtungen vorzunehmen.
c) Sie lüften die Zellen und füllen die Trinkgefäße mit Wasser, soweit
das letztere nicht nach Anordnung des Gefängnißvorstehers durch den
Gefangenenwärter resp. dessen Personal zu erfolgen hat. Beides wird
Mittags und Abends wiederholt.
) Es wird das Frühstück gegeben und eingenommen.
e)Zum Mittagessen, zur Ruhe und zur Erholung ist eine Stunde zwischen
11 ½ und 1 Uhr und eine halbe Stunde im Nachmittage be-
stimmt. Wo Bewegung im Freien stattfinden kann, steigt die halbstündige
Pause auf eine Stunde, sie ist alsdann zur Bewegung im Freien zu
verwenden und kann auch auf den Vormittag verlegt werden (vergl. § 72).
!) Um 9 Uhr Abends, im Winter früher, nach Eintritt der Dunkelheit,
soweit nicht eine Beschäftigung bei Licht vorgeschrieben oder nachgelassen
wird, ist das Zeichen zum Beginn der Nachtruhe zu geben.
Der Vorsteher kann bei einzelnen der unter à bis t aufgeführten Be-
stimmungen Abänderungen eintreten lassen, welche die Zweckmäßigkeit erfordert,
insbesondere kann auch (zu c) das Füllen der Trinkgefäße mit Wasser durch
den Gefangenenwärter resp. dessen Personal angeordnet werden.