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selben nach freiem Ermessen des Gemeindevorstandes zu zweckentsprechender
Rechtsverfolgung oder Vertheidigung nothwendig waren. Die Gebühren und
Auslagen eines von der obsiegenden Partei zugezogenen Rechtsanwaltes sind in
keinem Fall zu erstatten.
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte in Gesinde—
dienststreitigkeiten vor der Instanz des Gemeindevorstandes seitens ihrer Auftrag-
geber bestimmt sich nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (R.-G.-Bl.
1898 S. 692).
Der Betrag der zu erstattenden Prozeßkosten ist in der Regel sofort zu
ermitteln und von dem Gemeindevorstand in der Entscheidung festzusetzen. Ist
dies nicht geschehen, so ist deren Festsetzung von der obsiegenden Partei bei
dem Gemeindevorstand zu beantragen. Die von dem Letzteren zu gebende Ent-
scheidung über das Kostenfestsetzungsgesuch kann ohne vorgängige Verhandlung
ertheilt werden; es genügt, daß der Gemeindevorstand die Ansätze von Amts-
wegen geprüft hat und daß ihm dieselben als glaubhaft und gerechtfertigt er-
schienen sind.
Ist gemäß § 57 der Gesindeordnung Klage bei dem ordentlichen Gericht
erhoben, so werden die in der Instanz des Gemeindevorstandes den Parteien
erwachsenen Kosten als Kosten des Rechtsstreites behandelt.
In den durch § 56 der Gesindeordnung vor die Gemeindevorstände ver-
wiesenen Gesindedienststreitigkeiten sind Gebühren und Auslagen von den Ge-
meindevorständen nur nach Maßgabe des Landesgesetzes über das Kostenwesen
in Verwaltungssachen zu erheben.
Die Einziehung dieser Kosten erfolgt nach den für die Einziehung der Ge-
meindeabgaben geltenden Vorschriften.
Für das Recht der Parteien auf Feststellung der berechneten Gebühren
und Auslagen und wegen des hierbei auzuwendenden Verfahrens sind die Vor-
schriften des Landesgesetzes über das Kostenwesen in Verwaltungssachen maß-
gebend.
Art. 14. (Zu § 59 Schlußsatz.)
Insoweit die in der Gesindeordnung und in dieser Ausführungsverordnung.
über das Verfahren in Gesindedienststreitigkeiten vor den Gemeindevorständen
gegebenen Vorschriften sich im einzelnen Fall als nicht ausreichend erweisen
sollten und die Leitung der Verhandlungen dem pflichtmäßigen Ermessen des