Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

ierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 31. Weimar. 25. Oktober 1899. 
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Anusführung des Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 463), Seite 449. — Ministerial-Bekanntmachung, 
betr. die Erstreckung der den ausübenden Aerzten auferlegten Verpflichtung zur Anzeige eines jeden bei Aus- 
Übung ihres Berufs zu ihrer Kenntniß gelangenden Falles von Typhus an den betreffenden Gemeinde- 
vorstand auch auf die Erkrankung an Diphtherie, Seite 450. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ersatz- 
wahl eines Landtagsabgeordneten, Seite 451. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Haupt- 
agentur der Vieh-Versicherungs-Gesellschaft a. G. zu Schwerin iM., Seite 451. — Inhalts-Verzeichniß aus 
dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 452. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(119] I. Zur Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (Reichs-Gesetzblatt Seite 463) wird 
hiermit von der unterzeichneten Landescentralbehörde auf Grund der 8§ 134, 
169 des Gesetzes für das Gebiet des Großherzogthums Folgendes verordnet: 
J. 
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Bezirks-Ausschuß, jedoch mit 
Ausnahme der Fälle der §§ 60, 104 Abs. 5 Ziffer 2, 155, 178 des Gesetzes, 
in welchen die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde von dem Groß- 
herzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, wahrgenommen 
werden. 
2. Untere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor, welcher sich 
jedoch bei Erledigung der im § 3 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte der Mit- 
wirkung des Bezirks-Ausschusses zu bedienen hat. 
1899 68
	        
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