ierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 31. Weimar. 25. Oktober 1899.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Anusführung des Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 463), Seite 449. — Ministerial-Bekanntmachung,
betr. die Erstreckung der den ausübenden Aerzten auferlegten Verpflichtung zur Anzeige eines jeden bei Aus-
Übung ihres Berufs zu ihrer Kenntniß gelangenden Falles von Typhus an den betreffenden Gemeinde-
vorstand auch auf die Erkrankung an Diphtherie, Seite 450. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ersatz-
wahl eines Landtagsabgeordneten, Seite 451. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Haupt-
agentur der Vieh-Versicherungs-Gesellschaft a. G. zu Schwerin iM., Seite 451. — Inhalts-Verzeichniß aus
dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 452.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(119] I. Zur Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (Reichs-Gesetzblatt Seite 463) wird
hiermit von der unterzeichneten Landescentralbehörde auf Grund der 8§ 134,
169 des Gesetzes für das Gebiet des Großherzogthums Folgendes verordnet:
J.
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Bezirks-Ausschuß, jedoch mit
Ausnahme der Fälle der §§ 60, 104 Abs. 5 Ziffer 2, 155, 178 des Gesetzes,
in welchen die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde von dem Groß-
herzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, wahrgenommen
werden.
2. Untere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor, welcher sich
jedoch bei Erledigung der im § 3 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte der Mit-
wirkung des Bezirks-Ausschusses zu bedienen hat.
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