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F. Bestimmungen, welche sich auf die Hauswirthschaft beziehen.
1. Ordnung und Reinlichkeit. Gesundheitspflege.
Gefängnißräume, Ausstattung 2c.
55.
Die in dem Gefänguisse vorhandenen Räume sind mit fortlaufenden Zahlen
zu nummeriren. An jeder Thür der Zellen ist die betreffende Zahl deutlich
anzubringen.
Für jedes Gefängniß sind die erforderlichen Bestände an Zelleneinrich-
tungen, Bett= und Leibwäsche, Kleidungsstücken, Speisegeschirren, Arbeitsgeräthen,
Büchern 2c. festzustellen, anzuschaffen und stets vollzählig zu erhalten.
Jedem Gefangenen ist zu stellen: Stuhl, Lagerstätte, Waschbecken, Seife,
Handtuch, Nachtgeschirr, Wasserkrug, Kamm und die erforderliche Kleidung.
In sämmtlichen Gefängnißränmen muß stets die strengste Ordnung und
Reinlichkeit herrschen.
Die Gefängnißzellen, Vorplätze und Treppen werden jeden Tag gekehrt
und wöchentlich einmal gescheuert und abgewaschen.
Die Zellen müssen regelmäßig, mindestens einmal im Jahr geweißt werden;
auch die Treppen und Vorplätze sind von Zeit zu Zeit frisch zu weißen.
Wo sich im Gefängnisse Ungeziefer zeigt, sind ohne Verzug die zur
Tilgung desselben dienlichen Mittel anzuwenden und die betreffenden Näume
einstweilen außer Gebrauch zu setzen.
Beschädigungen und Beschmutzungen der Wände sind zu beseitigen.
Für ausgiebige Lüftung der Gefängnißräume ist vorzugsweise Sorge zu
tragen.
Die Nachtgeschirre sind täglich auszutragen und sorgfältig zu reinigen, die
Abtritte sind wöchentlich einmal, die Nachtgeschirre täglich zu desinfiziren.
Utensilien.
8 56.
Alle den Gefangenen anvertrauten Geräthe, Werkzenge, Arbeitsmaterialien,
Bücher, Kleidungsstücke, Bettzeuge 2c. müssen sorgfältig geschont werden. Die
Eß= und Trinkgeschirre sind stets rein zu halten.