Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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F. Bestimmungen, welche sich auf die Hauswirthschaft beziehen. 
1. Ordnung und Reinlichkeit. Gesundheitspflege. 
Gefängnißräume, Ausstattung 2c. 
55. 
Die in dem Gefänguisse vorhandenen Räume sind mit fortlaufenden Zahlen 
zu nummeriren. An jeder Thür der Zellen ist die betreffende Zahl deutlich 
anzubringen. 
Für jedes Gefängniß sind die erforderlichen Bestände an Zelleneinrich- 
tungen, Bett= und Leibwäsche, Kleidungsstücken, Speisegeschirren, Arbeitsgeräthen, 
Büchern 2c. festzustellen, anzuschaffen und stets vollzählig zu erhalten. 
Jedem Gefangenen ist zu stellen: Stuhl, Lagerstätte, Waschbecken, Seife, 
Handtuch, Nachtgeschirr, Wasserkrug, Kamm und die erforderliche Kleidung. 
In sämmtlichen Gefängnißränmen muß stets die strengste Ordnung und 
Reinlichkeit herrschen. 
Die Gefängnißzellen, Vorplätze und Treppen werden jeden Tag gekehrt 
und wöchentlich einmal gescheuert und abgewaschen. 
Die Zellen müssen regelmäßig, mindestens einmal im Jahr geweißt werden; 
auch die Treppen und Vorplätze sind von Zeit zu Zeit frisch zu weißen. 
Wo sich im Gefängnisse Ungeziefer zeigt, sind ohne Verzug die zur 
Tilgung desselben dienlichen Mittel anzuwenden und die betreffenden Näume 
einstweilen außer Gebrauch zu setzen. 
Beschädigungen und Beschmutzungen der Wände sind zu beseitigen. 
Für ausgiebige Lüftung der Gefängnißräume ist vorzugsweise Sorge zu 
tragen. 
Die Nachtgeschirre sind täglich auszutragen und sorgfältig zu reinigen, die 
Abtritte sind wöchentlich einmal, die Nachtgeschirre täglich zu desinfiziren. 
Utensilien. 
8 56. 
Alle den Gefangenen anvertrauten Geräthe, Werkzenge, Arbeitsmaterialien, 
Bücher, Kleidungsstücke, Bettzeuge 2c. müssen sorgfältig geschont werden. Die 
Eß= und Trinkgeschirre sind stets rein zu halten.
	        
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