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Metall und so hergestellt sein, daß sie leicht gereinigt und desinfizirt werden können. Vor dem Ge—
brauche sind sie jedesmal zu sterilisiren. Alle Gefäße, welche zur Aufnahme der zu verimpfenden
oder der abgenommenen Lymphe dienen, sind vorher durch trockene Hitze zu sterilisiren oder aus—
zukochen.
8 21.
Die Wahl der Körperstellen, an welchen die Impfung des Thieres erfolgt, bleibt dem Arzte
der Anstalt überlassen, jedoch darf die Ausdehnung der geimpften Flächen nicht den achten Theil
der Körperoberfläche übersteigen.
§ 22.
Die zur Impfung bestimmte Fläche ist zu rasiren, mit Seife und warmem Wasser unter
Benutzung von Bürsten, welche in desinfizirenden Lösungen aufbewahrt sind, gründlich zu reinigen
und mit abgekochtem Wasser abzuspülen. Eine Desinfektion der Impffläche vor der Impfung kann
durch 1 pro Mille Sublimat-, 2 Prozent Lysol-, 3 Prozent Karbolsäurelösung, Alkohol oder andere
zweckentsprechende Mittel ausgeführt werden.
§ 23.
Zum Zwecke der Impfung können Stiche, kürzere oder längere Schnitte, sowie über kleinere
Flächen ausgedehnte Skarifikationen in Anwendung gezogen werden.
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Zur Thierimpfung können benutzt werden:
a) Menschenlymphe von Erstimpflingen, welche unter Beachtung der nachstehend gegebenen
„Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu be-
folgen sind, §8 5 ff.“, gewonnen ist. Sie darf unvermischt frisch vom Körper des Kindes
sofort oder nach Aufbewahrung in sorgfältig geschlossenen Haarröhrchen, mit reinstem
Glycerin vermischt, entweder frisch oder in Haarröhrchen beziehungsweise in sterilisirten,
mit desinfizirten Pfropfen wohl verschlossenen Gläschen aufbewahrt auf das Thier über-
tragen werden;
b) Thierlymphe in der zur Menschenimpfung zugelassenen Beschaffenheit;
o) die festen und flüssigen Bestandtheile der natürlichen Kuhpocken und der echten Menschen-
blattern, wenn bei Verwendung der letzteren alle Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden
können, welche zur Verhütung der Uebertragung von Variolagift auf Menschen oder
Anstaltsgegenstände erforderlich sind.
§ 25.
Die Abnahme der Lymphe vom Thiere hat vor dem Eitrigwerden des Inhalts der Blattern,
und bevor sich eine erhebliche Röthe der Umgebung derselben eingestellt hat, stattzufinden.
§ 26.
Sorgfältige Reinigung der ganzen Impffläche mit Seife und warmem Wasser und Ent-
fernung aller den Blattern anhaftenden Borken und Schorfe hat der Abnahme voranzugehen. Eine
Desinfektion der Impffläche durch geeignete Mittel und Behandlung mit Alkohol und Aether ist
erlaubt.