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B.
Beschlüsse und Vorschriften zur Ausführung des Impfgesetzes.
1. Beschlüsse, betreffend den physiologischen und pathologischen Stand
« der Impffrage.
.Das einmalige Ueberstehen der Pockenkrankheit verleiht mit seltenen Ausnahmen Schutz gegen
ein nochmaliges Befallenwerden von derselben.
2. Die Impfung mit Vaccine ist im Stande, einen ähnlichen Schutz zu bewirken.
Die Dauer des durch Impfung erzielten Schutzes gegen Pocken schwankt innerhalb weiter
Grenzen, beträgt aber im Durchschnitte zehn Jahre.
.Um einen ausreichenden Impfschutz zu erzielen, ist mindestens eine gut entwickelte Impfpocke
erforderlich.
Es bedarf einer Wiederimpfung nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Impfung.
Das Geimpftsein der Umgebung erhöht den relativen Schutz, welchen der Einzelne gegen die
Pockenkrankheit erworben hat, und die Impfung gewährt demnach nicht nur einen individuellen,
sondern auch einen allgemeinen Nutzen in Bezug auf Pockengefahr.
Die Impsung kann unter Umständen mit Gefahr für den Impfling verbunden sein.
Bei der Impfung mit Menschenlymphe ist die Gefahr der Uebertragung von Syphilis,
obwohl außerordentlich gering, doch nicht gänzlich ausgeschlossen. Von anderen Impfschädigungen
kommen nachweisbar nur accidentielle Wundkrankheiten vor.
Alle diese Gefahren können durch sorgfältige Ausführung der Impfung auf einen so
geringen Umfang beschränkt werden, daß der Nutzen der Impfung den eventuellen Schaden
derselben unendlich überwiegt.
Seit Einführung der Impfung hat sich keine wissenschaftlich nachweisbare Zunahme bestimmter
Krankheiten oder der Sterblichkeit im Allgemeinen geltend gemacht, welche als eine Folge der
Impfung anzusehen wäre.
2. Beschlüsse, betreffend die allgemeine Einführung der Impfung
mit Thierlymphe.
Es haben sich bisher keine Anhaltspunkte für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges
zwischen den in der Thierlymphe bekannten Keimen und den Reizerscheinungen ergeben, welche
nach der Impfung auftreten.
Die Impfung ist mit Thierlymphe vorzunehmen. Menschenlymphe darf sowohl bei öffentlichen
als auch bei Privatimpfungen nur in Ausnahmefällen verwendet werden.
Die Thierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impfanstalten oder deren
Niederlagen oder aus solchen Privat -Impfanstalten, welche einer staatlichen Aussicht unterstehen,
bezogen werden.
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