Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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4. Für die Einrichtung und den Betrieb der staatlichen Anstalten sind die hierüber ergehenden 
besonderen Vorschriften maßgebend. 
5. Für den Handel mit Thierlymphe in den Apotheken gelten folgende Vorschriften: 
a) Die Lymphe muß aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren Niederlagen oder aus 
solchen Privatanstalten, welche einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen sein. 
b) Die Lymphe ist an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. 
c) Die Lymphe darf nur in der von der Impfanstalt gelieferten Verpackung abgegeben 
werden, und dieser Verpackung müssen die Bezeichnung der Anstalt, Angaben über die 
Nummer des Versandbuchs, über den Tag der Abnahme der Lymphe und über die in 
der Verpackung enthaltenen Portionen sowie eine Gebrauchsanweisung beigefügt sein. 
Letztere hat den Wortlaut der 88§ 13 bis 19 der Vorschriften, welche von den Aerzten 
bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu befolgen sind, zu enthalten. 
d) Lymphe, welche vor mehr als drei Monaten abgenommen ist, darf nicht abgegeben werden. 
e) Ueber den Empfang und die Abgabe der Lymphe ist ein Buch zu führen, in welchem 
der Tag des Empfanges, die Bezeichnung der Anstalt, in welcher die Lymphe gewonnen 
ist, der Tag der Abgabe, der Name und die Wohnung des Abnehmers einzutragen sind. 
3. Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung 
des Impfgeschäfts zu befolgen sind. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Der Impfarzt hat in jedem Orte seines Bezirkes öffentliche Impfungen vorzunehmen. An 
Orten, an welchen ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, 
Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in größerer Verbreitung auftreten, ist die Impfung in 
öffentlichen Terminen während der Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäfts davon Kenntniß, daß derartige 
Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich dort auch nur einzelne Fälle von 
Impfrothlauf, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu unterbrechen und der zuständigen 
Behörde davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so hat er in zweck- 
entsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte durch seine Person zu verhüten. 
Es empfiehlt sich, öffentliche Impfungen während der Zeit der größten Sommerhitze (Juli 
und August) zu vermeiden. 
§ 2. 
Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde für die 
nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die Impfung bestimmten Räume zu verhüten und 
ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist thunlichst zu 
vermeiden.
	        
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