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B. Beschaffung und Gewinnung der Lymphe.
I. Bei Verwendung von Thierlymphee.
§ 3.
Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Gesammtbedarf an Lymphe
unentgeltlich und portofrei aus den staatlichen Impfanstalten.
84.
Der Impfarzt hat — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer des Versandbuchs der
betreffenden Impfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat.
II. Bei Verwendung von Menschenlymphe.
85.
Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden soll (Ab-,
Stamm-, Mutter-Impflinge), müssen zuvor am ganzen Körper untersucht und als vollkommen ge—
sund und gut genährt befunden werden. Sie müssen von Eltern stammen, welche an vererbbaren
Krankheiten nicht leiden, insbesondere dürfen Kinder, deren Mütter mehrmals abortirt oder Früh-
geburten überstanden haben, als Abimpflinge nicht benutzt werden.
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das erste Kind
seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn
über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweifel obwaltet.
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen jeder Art,
von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen und am Nabel, von
Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der Augen und Ohren, wie von An-
schwellungen und Verbiegungen der Knochen, er darf demnach kein Zeichen von Syphilis, Skrophu--
lose, Rhachitis oder irgend einer anderen konstitutionellen Krankheit an sich haben.
86.
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfall und nie zum Impfen von Erstimpf—
lingen zur Anwendung kommen.
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflinges muß mit be—
sonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im § 5 angegebenen Gesichtspunkte geschehen.
87.
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat. Jus-
besondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder zur Abgabe an andere
Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impflinge, von denen die Lymphe abgenommen worden
ist, und den Tag der erfolgten Abnahme aufzuzeichnen. Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen,
daß später über die Abstammung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann.
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahrs aufzubewahren.
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