Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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15. 
Zur Impfung eines jeden Impflinges sind nur Instrumente zu benutzen, welche durch trockene 
oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) oder durch Alkoholbehandlung keimfrei gemacht sind. 
Die jedesmal für den Gebrauch nothwendige Menge von Lymphe kann entweder unmittelbar 
aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen oder auf ein keimfreies Glasschälchen 
gebracht werden. Beim Gebrauche von Haarröhrchen kann sie auch unmittelbar aus einem solchen 
auf das Instrument getropft werden. i 
Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarme vorgenommen und zwar bei Erst- 
impflingen auf dem rechten, bei Wiederimpflingen auf dem linken. Es genügen 4 seichte Schnitte 
von höchstens 1 em Länge. Die einzelnen Impfschnitte sollen mindestens 2 cm von einander ent- 
fernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der 
Lymphe in die durch Anspannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen 
ausreichend. 
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt oder zu 
späteren Impfungen verwendet werden. 
§ 17. 
Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regel- 
mäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die 
Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen. 
818. 
Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufs und jede wirkliche oder 
angebliche Nachkrankheit, soweit sie ihm bekannt werden, thunlichst genau festzustellen und an zu- 
ständiger Stelle sofort anzuzeigen. 
D. Privatimpfungen. 
* 19.— 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 3 sowie der §§ 4 bis 18 gelten auch für Privatimpfungen. 
A1. Verhaltungsvorschriften. 
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge. 
81. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, 
Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, 
dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 
82. 
Die Eltern des Impflinges oder deren Vertreter haben dem Impfarzte vor der Ausführung 
der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mittheilung zu machen.
	        
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