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Gefangene.
857.
Die Gefangenen sind, wenn dies angeht, von Zeit zu Zeit zu baden.
Kopf- und Barthaar werden so oft als nöthig verschnitten, aber nur aus
Gründen der Reinlichkeit und Schicklichkeit.
Bei Untersuchungsgefangenen ist darauf zu achten, daß Haar- und Bart—
wuchs unverändert so erhalten wird, wie er bei der Aufnahme der Gefangenen
beschaffen war.
Es ist darüber zu wachen, daß kein Gefangener in den Besitz eines Rasir—
messers gelangt.
« Wäsche und Bettlager.
858.
Die Leibwäsche und das jedem einzelnen Gefangenen zu verabfolgende
Handtuch ist wöchentlich, die Bettwäsche monatlich zu wechseln.
Die Strohsäcke sind, so oft sich das Bedürfniß dazu ergiebt, nachzustopfen
oder mit neuem Stroh zu füllen.
Die von einem Gefangenen gebrauchte Leib- und Bettwäsche darf nur,
nachdem sie vorher gewaschen worden, an andere Gefangene ausgegeben werden.
Die gebrauchten wollenen Decken müssen jährlich einmal gewaschen und
einmal gewalken werden. «
Aerztliche Aufsicht.
659.
Der Gerichtsarzt besucht das Gefängniß, so lange es besetzt ist, monatlich
wenigstens einmal. Er sieht dabei zu, ob für die Gesundheitspflege die nöthige
Sorge getragen wird. Mängel wird er zur Kenntniß des Gefängnißvorstehers
bringen. Seine Maßregeln unterliegen der Genehmigung des letzteren.
Für die kleineren Amtsgerichtsgefängnisse wird zugelassen, daß ein ge-
richtsärztlicher Besuch nur einmal in jedem Vierteljahr stattfindet.
2. Bekleidung.
l60.
Die Gefangenen haben eine gleichmäßige, ihnen von der Gefängnißver-
waltung zu gebende Hauskleidung zu tragen, sofern ihnen nicht gestattet wird,
die eigenen Kleider zu behalten.
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