Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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811. 
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. 
Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine 
ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Impflokal gebracht werden, so haben die Eltern 
oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
12. 
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
B. Für Wiederimpflinge. 
1. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, 
Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, 
dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht kommen. 
82. 
Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen Kleidern 
erscheinen. 
83. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinges die wichtigste Pflicht. 
84. 
Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und ist für gewöhnlich mit 
so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine Versäumniß des Schulunterrichts 
deshalb nicht nothwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause 
bleiben. Stellen sich vorübergehend größere Röthe und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind 
kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder können das 
gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 3. bis 12. Tage von Allen, bei denen sich Impf— 
blattern bilden, auszusetzen. Die Impfstellen sind, solange sie nicht vernarbt sind, sorgfältig vor 
Beschmutzung, Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen durch enge Kleidung und vor Druck von 
außen zu hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Ge— 
schwüren, Hautausschlägen oder Wundrose (Rothlauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen ge— 
brauchten Gegenstände zu vermeiden. 
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8 . 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzuziehen; 
der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen 
nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen. 
86. 
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. 
Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung oder weil in dem Hause eine
	        
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