Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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7. Vorschriften, betreffend die technische Vorbildung der Aerzte 
für das Impfgeschäft. 
Hinsichtlich der technischen Vorbildung für die Ausübung des Impfgeschäfts sind folgende An- 
forderungen zu stellen: 
a) Während des klinischen Unterrichts ist den Studirenden eine Unterweisung in der Impf— 
technik zu ertheilen, sowie Gelegenheit zu geben, die Ausführung der Impfung in 
öffentlichen Impfungs= und Wiederimpfungsterminen praktisch zu erlernen. 
b) Außerdem hat jeder Arzt, welcher das Impfgeschäft privatim oder öffentlich ausüben 
will, den Nachweis darüber zu bringen, daß er mindestens zwei öffentlichen Impfungs- 
und ebenso vielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt und sich die erforderlichen Kennt- 
nisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe erworben hat. 
Bei der ärztlichen Prüfung ist die Kenntniß der Impftechnik und des Impfgeschäfts zu ver- 
langen. 
8. Vorschriften, betreffend die Anordnung einer ständigen technischen 
Ueberwachung des Impfgeschäfts durch Medizinalbeamte. 
Die Beaussichtigung der Impfärzte ist einem Medizinalbeamten zu übertragen, welcher nicht 
selbst Impfarzt ist. 
Die Beaufsichtigung bestehe in einer an Ort und Stelle auszuführenden Revision eines oder 
mehrerer Impftermine. 
Die Geschäfsführung der Impfärzte ist alle 3 Jahre einer Revision zu unterziehen. 
Die Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnik und die Feststellung des Impferfolges, 
sodann auf die Listenführung, Auswahl des Impflokals, Zahl der Impflinge u. s. w. zu 
erstrecken. 
Auch die Impfungen der Privatärzte sind der Revision zu unterwerfen, soweit sie nicht von 
denselben als Hausärzte in den Familien ausgeführt werden. 
Ebenso ist eine technische Ueberwachung der staatlichen und privaten Anstalten für Gewinnung 
von Thierlymphe durch in entsprechenden Zeiträumen wiederkehrende Revisionen erforderlich. 
Die Aufmerksamkeit der die Impfung beaufsichtigenden Organe hat sich auch auf den Handel 
mit Lymphe zu erstrecken. 
9. Vorschriften, betreffend die Herstellung einer Statistik der Erkrankungen 
1. 
und Todesfälle an Pocken. 
Sobald auf Grund der Bestimmungen in 8 13 des Impfgesetzes vom 26. Mai 1826 (ver- 
gleiche auch Ziffer 1 und 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom 28. November 1865, be- 
treffend die beim Ausbruche von Pocken und Varioloiden zu beobachtenden Maßregeln, und 
§ 22 der Ausführungs-Verordnung vom 17. Februar 1875 zum Reichsimpfgesetz) die Anzeige 
von einer Erkrankung an Pocken oder Varioloiden an den betreffenden Ortsvorstand gelangt, 
ist derselbe verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb acht Tagen nach Beendigung
	        
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