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der Krankheit, sei es durch Genesung oder Ableben des Erkrankten, von dem behandelnden
Arzt eine Meldekarte für Erkrankungen an Pocken nach dem Muster der Anlage 2
ausgefüllt werde. Insoweit die Ausfüllung der Karte von Seiten des behandelnden Arztes
nicht hat erfolgen können, ist diese von dem Ortsvorstand — wenn nöthig unter Zuziehung
des betreffenden Standesbeamten — zu bewirken, worauf der Ortsvorstand die Karte an den
zuständigen Bezirksarzt abzugeben hat.
2. Im Falle des Ablebens eines Pockenkranken ist innerhalb acht Tagen nach eingetretenem Todes-
fall, außer der unter Ziffer 1 erwähnten Meldekarte für Erkrankungen an Pocken,
auch noch eine Meldekarte für Todesfälle an Pocken nach Maßgabe des Musters in
Anlage 3 durch dieselben Personen, wie bei der erstgedachten Meldekarte, auszufüllen und
zugleich mit dieser vom Ortsvorstand dem Bezirksarzt abzugeben.
3. Die Großherzoglichen Bezirksärzte haben die einzelnen Karten, namentlich auch die ausnahms-
weise etwa von Laien ausgestellten, in Bezug auf die Ausfüllung zu prüfen, eventuell durch
Rückfragen zu ergänzen bezüglich zu berichtigen, und dann mit ihrem Revisionsvermerk zu
versehen.
Nach dem Erlöschen der Epidemie haben die Bezirksärzte zu prüfen, ob die Karten
vollzählig sind und darauf zu halten, daß etwa noch nicht registrirte Fälle nachträglich durch
Karten belegt werden und erst, wenn dies geschehen, die angesammelten Karten dem Groß-
herzoglichen Bezirksdirektor berichtlich einzusenden.
Diejenigen Bezirksärzte, in deren Arztbezirken im Laufe eines Kalenderjahres keine
Pockenerkrankungen vorgekommen sind, haben dies am Schlusse des betreffenden Jahres durch
Einsendung eines Vakat-Scheins dem Bezirksdirektor ausdrücklich zu melden.
Nach Ablauf eines Jahres hat der Bezirksdirektor die für dasselbe eingegangenen
Meldekarten und Vakatscheine bis zum 31. Jannar des folgenden Jahres dem unterzeichneten
Staats-Ministerium vorzulegen.
4. Bis zum 1. März jeden Jahres sind die auf das Vorjahr bezüglichen Karten aus den ein-
zelnen Staaten an das Kaiserliche Gesundheitsamt einzusenden.
Diesem ist gleichzeitig eine Uebersicht mitzutheilen, welche die auf den Anfang des be-
treffenden Jahres berechnete Bevölkerung derjenigen Städte, die nach der letzten Volkszählung
20 000 und mehr Einwohner hatten, nach zehnjährigen Altersklassen, für beide Geschlechter
getrennt, ersichtlich macht. Sofern für diese Berechnung bestimmtere Daten nicht vorliegen,
ist sie so vorzunehmen, daß die aus der letzten Volkszählungsperiode zu ermittelnde durch-
schnittliche jährliche Bevölkerungs-Zu= oder Abnahme der betreffenden Stadt auch für die Jahre
nach der letzten Volkszählung, sowohl bezüglich der ganzen Stadtbevölkerung, als auch bezüglich
der beiden Geschlechter und einzelnen Altersklassen derselben, angenommen wird.
5. Die erforderlichen Meldekarten, sowohl für Erkrankungen, als für Todesfälle an Pocken
(Anlagen 2 und 3) haben die Ortsvorstände bei Bedarf von dem Großherzoglichen Direktor
ihres Bezirks unentgeltlich zu beziehen und den zur Ausfüllung der Karten verpflichteten
Aerzten zuzustellen.
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