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Jedes Gefängniß soll einen ausreichenden Bestand an Kleidungsstücken und
Wäsche zur Ausgabe an diejenigen Gefangenen haben, welche verpflichtet sind,
Hauskleidung zu tragen, oder welchen die eigene Kleidung nicht belassen wer-
den kann.
Die nothwendige Bekleidung besteht bei männlichen Gefangenen in Jacke
und Beinkleidern von Zwillich, Hemd und Socken, bei Frauen Röcken,
Jacken, Schürzen, Halstüchern und Strümpfen; für beide in Pantoffeln als
Schuhwerk.
Die nicht im Gebrauche befindlichen Kleider= und Wäschebestände sind in
einem möglichst luftigen Raume aufzubewahren.
Schadhafte Stücke sind nach der Reinigung sofort auszubessern und dürfen,
ehe dies geschehen ist, nicht wieder ausgegeben werden.
Der Vorsteher hat die Kleider= und Wäschevorräthe zu revidiren; er allein
hat über die Ausrangirung zu bestimmen.
Die den Gefangenen bei der Einlieferung abgenommenen Kleidungsstücke
werden nach erfolgter Reinigung (falls diese für nothwendig befunden wird)
etikettirt, in einem geeigneten Raume unter sicherem Verschlusse aufbewahrt und
dem Gefangenen bei der Entlassung ausgehändigt.
Werden den Gefangenen die eigenen Kleider belassen, so dürfen sie doch
in der Regel nicht mehr als einen vollständigen Anzug zur Verfügung haben.
Die Reinigung der den Gefangenen belassenen eigenen Kleider und
Wäsche darf nur von Anstaltswegen erfolgen.
3. Lagerung.
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Jeder Gefangene erhält ein besonderes Bettlager. Dasselbe besteht aus
einem Bettgestell oder Pritsche mit Matratze oder Strohsack, einem Kissen,
Betttuch und einer, nach Bedürfniß zwei auch drei wollenen Decken, welche in
ein Leinentuch eingeschlagen werden können.
In der Regel haben sich alle Gefangenen des von der Anstalt gewährten
Lagers zu bedienen. Die Benutzung eigener Betten kann nur in dringenden
Fällen vom Gefängnißvorsteher gestattet werden.