482
c) Militär- und Invaliden-Pensionen, soweit nicht nach den hierüber be—
stehenden Vorschriften die Abhebung durch den Bezugsberechtigten persön—
lich zu erfolgen hat;
d) bei Zahlungen an Kassenärzte und Impfärzte;
e) bei Krankengeldern und sonstigen auf den Vorschriften über Kranken—
versicherung oder Unfallversicherung beruhenden Unterstützungen;
t) bei Zahlungen zur Begleichung von Forderungen, die im Gewerbebetriebe
des Gläubigers entstanden sind.
Die portofreie Uebersendung durch die Post darf jedoch nur stattfinden,
wenn die Zahlung nach einem Orte zu leisten ist, der außerhalb des Orts-
bestellbezirkes der Aufgabe-Postanstalt liegt.
Auch sind Zahlungen an Pensionsempfänger, die außerhalb des deutschen
Reiches wohnen, nicht auf Kosten der Staatskasse portofrei zur Post zu geben.
Weimar, am 17. Oktober 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
[/126| II. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs ist beschlossen worden, zum 1. November d. J. die Großherzogliche
Steuerreceptur nebst Steuereinnahme und Bezirkskatasterführung zu Berga an
der Elster aufzuheben und die Geschäfte
der Steuerreceptur dem Großherzoglichen Steueramte in Weida,
der Steuereinnahme der Gemeinde Berga an der Elster
und
der Bezirkskatasterführung dem Großherzoglichen Rechnungsamte in Weida
zu übertragen.
Weimar, den 21. Oktober 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.