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[127] III. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge sind die umge-
arbeiteten Statuten der städtischen Sparkasse zu Auma in der nachstehend ab-
gedruckten Fassung bis auf Widerruf bestätigt worden.
Weimar, den 18. Oktober 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Satzungen der städtischen Sparkasse zu Auma.
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Zweck und rechtliche Eigenschaften der Sparkasse.
81.
Die Sparkasse zu Auma bildet ein besonderes selbstständiges Rechtssubjekt und wird unter
Aufsicht der Gemeindebehörden nach Maßgabe dieses Statuts verwaltet.
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staatsministerium
steht das Recht der Oberaufsicht über dieselbe zu. Der erstere hat zunächst insbesondere darüber
zu wachen, daß die Anstalt dem Statut und den zu dessen Ausführung erlassenen Normativ-Be—
stimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zweck berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Ein—
sicht von dem gesammten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der
letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen
und die etwa gefundenen Mißstände abzustellen.
§ 2.
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die sich dieser
nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um so besonders den
Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und sie zu
einem zinstragenden Kapitale anwachsen zu lassen.
§ 3.
Die Gemeinde zu Auma vertritt die Einlagen den Einlegern gegenüber und ebenso die Ver-
waltung der Sparkasse.
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten,
der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet.
Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Derselbe
wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem besonderen
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