Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Anhang zur Sparkasserechnung verrechnet. Die diesem Reservefonds zugewiesenen Kapitalien 
müssen stets zinsbar angelegt sein und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hinzu- 
gefügt werden. 
Sobald dieser Reservefonds über 6 Prozent der Einlagen sich erhebt, fällt der übersteigende 
Betrag der Kämmereikasse Auma's zu. 
Wenn die Sparkasse zu Auma jemals eingehen sollte, fällt der Reservefonds der politischen 
Gemeinde Auma zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht zur Ergänzung des Reservefonds auf die statutgemäße Höhe 
zu verwenden ist, der Kämmereikasse Auma überwiesen. 
Schuldbücher. 
84. 
Ueber die Einlagen (§ 5) werden den Einlegern Bücher ausgestellt, welche mit dem Stempel 
der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten. 
Für jedes Sparkassebuch sind vom Einleger bei Ausfertigung desselben zwanzig Pfennige 
zu entrichten. 
8 6. 
Begrenzung der Spareinlagen. 
Einlagen unter einer Mark werden nicht angenommen; die Sparkasse giebt jedoch Spar— 
marken zum Betrage von 10 Pfennig aus, welche als Einlagen angenommen werden, wenn deren 
10 Stück, auf eine von der Sparkasse ausgegebene Sparkarte geklebt, zur Einlieferung gelangen. 
Ueber den einmaligen höchsten Einlagebetrag hat der Verwaltungs-Ausschuß je nach Lage 
der Verhältnisse Bestimmung zu treffen. 
86. 
Verzinsung der Einlagen. 
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch von 1 bis 5 Mark nur je die vollen Mark und 
von 5 Mark aufwärts nur je die vollen 5 Mark so, daß Einlagen zwischen 5 und 10 Mark nur 
zu 5 Mark, Einlagen zwischen 10 und 15 Mark nur zu 10 Mark u. s. w. verzinst werden. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinderath 
bestimmt. 
Eine beschlossene Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren Eintritt in der 
Weimarischen Zeitung und in dem hiesigen Lokalblatte bekannt zu machen. 
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, so daß diejenigen Beträge, welche im 
Laufe eines Monats eingezahlt sind, nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, diejenigen 
Beträge aber, welche im Laufe eines Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum Schlusse des 
vorhergehenden Monats zu verzinsen sind. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rechnungs- 
jahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, und wird darnach der gefundene
	        
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